Beschluss einer sog. „Delegiertenversammlung“

Nach der in dem vom LG München I entschiedenen Fall (Urteil vom 09.12.2010 - Az.: 36 S 1362/10) maßgeblichen Regelung der Gemeinschaftsordnung waren die Rechte der Wohnungseigentümerversammlung auf eine „Delegiertenversammlung“, zu der jedes Haus einen Delegierten entsendet, übertragen. Die Delegierten sollten die „Wünsche“ der Eigentümer berücksichtigen und konnten unter bestimmten Umständen - Zahlungsrückstände mit seinen Beträgen und bei „gerichtsverdächtigem“ Meinungsstreit - von der Teilnahme an der Delegiertenversammlung ausgeschlossen werden.

Die gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Beschlussanfechtungsklage hatte Erfolg. Zunächst stellte das Gericht fest, dass die Klage gegen die übrigen Wohnungseigentümer - und nicht etwa gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft - zu richten war. Durch die in der Gemeinschaftsordnung vorgesehene Übertragung der Rechte der Eigentümerversammlung auf die Delegiertenversammlung seien die Beschlüsse der Delegiertenversammlung wie Beschlüsse einer Eigentümerversammlung zu behandeln. Daher sei eine gegen die übrigen Wohnungseigentümer gerichtete Anfechtungsklage nach § 46 Abs. 1 WEG die richtige Klageart.

Nach Ansicht des Gerichts handele es sich bei der hier installierten „Delegiertenversammlung“ nicht bloß um eine Modifizierung des Teilnahme- und Stimmrechts der Wohnungseigentümer, sondern um dessen vollständigen Ausschluss. Die  „Delegiertenversammlung“ stelle nicht lediglich eine „Vertreterversammlung“ dergestalt dar, dass in der Vertreterversammlung die einzelnen Wohnungseigentümer durch rechtsgeschäftlich bestellte Vertreter i. S. der § 164 ff. BGB repräsentiert werden, wobei die Wohnungseigentümer ihren Vertretern Weisungen erteilen und sie jederzeit wieder abberufen könnten. Vielmehr würden vorliegend lediglich ein bis drei Vertreter je Haus in die Delegiertenversammlung entsandt, die dort „Wünsche” der Eigentümer mit berücksichtigen sollen. Da aber jeder Delegierte in der Delegiertenversammlung nur eine Stimme habe, könnten schon deshalb sich widersprechende „Wünsche“ der Eigentümer nicht angemessen berücksichtigt werden. Offen ließ das Gericht aber, ob denn eine „Vertreterversammlung“ wirksam begründet werden könne.

Darüber hinaus begegne die hier gegenständliche Regelung erheblichen Bedenken vor allem deshalb, weil sie das Ruhen der Mitgliedschaft eines Delegierten vorsah, wenn dieser mit der Zahlung seiner monatlichen Abgaben ganz oder teilweise in Verzug ist oder wenn er mit einem der Wohnungseigentümer oder einem Mitglied der Versammlung oder mit dem Verwalter eine sachliche oder persönliche Meinungsverschiedenheit hat, die geeignet ist, vor Gericht in irgendeiner rechtlich möglichen Weise ausgetragen zu werden. Während des Ruhens der Mitgliedschaft war der Delegierte nicht zu den Delegiertenversammlungen einzuladen. Hierin sah das Gericht eine Aushöhlung der Mitgliedschaftsrechte der Miteigentümer, da auch sie für die Säumnis des sie vertretenden Delegierten bestraft würden. Auch stoße der Ausschluss von der Teilnahme wegen Zahlungsverzugs auf erhebliche rechtliche Bedenken. Diese Bedenken wurden mittlerweile vom Bundesgerichtshof (BGH) geteilt, der in seinem Urteil vom 10.12.2010 (Az.: V ZR 60/10) ausführte, dass ein Wohnungseigentümer, der mit der Zahlung von Beiträgen in Verzug ist, deswegen nicht von der Wohnungseigentümerversammlung ausgeschlossen werden kann.

Aber auch den weiteren Ausschlussgrund des „gerichtsverdächtigen“ Meinungsstreits sah das Gericht als zu unbestimmt und weitgehend an. Nach dessen Ansicht brächte bereits das Zusammenleben auf begrenztem Raum immer irgendwelche Meinungsverschiedenheiten mit sich, die zumindest dazu geeignet sind, vor Gericht ausgetragen zu werden. Da die Klausel einen tatsächlich geführten Rechtsstreit nicht voraussetze, beschränke diese unscharfe und weite Fassung der Ausschlussgründe die Mitwirkungsrechte sowohl der Delegierten als auch der dahinter stehenden Wohnungseigentümer in unzulässigem Maße.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock