Beschlussanfechtung durch vom Stimmrecht ausgeschlossenen Wohnungseigentümer wegen Teilnahme eines Rechtsanwalts an der Eigentümerversammlung

Das Landgericht Frankfurt a. M. hatte sich in dem seinem Urteil vom 21.09.2011 (Az. 2 13 S 118/10) zugrundeliegenden Fall mit der Frage zu befassen, ob ein bei der Beschlussfassung vom Stimmrecht gem. § 25 Abs. 5 WEG ausgeschlossener Miteigentümer den ohne seine Mitwirkung gefassten Beschluss dann anfechten kann, wenn er einen Formmangel (wie einen Verstoß gegen das Nichtöffentlichkeitsgebot) rügt. Das Landgericht Frankfurt a. M. bejahte diese Frage. Zur Begründung führte es aus, dass ein Stimmrechtsausschluss nach § 25 Abs. 5 WEG keinen grundsätzlichen Verlust des Anfechtungsrechts zur Folge habe. Denn auch bei einem Stimmrechtsausschluss bleibe dem Betroffenen sein Rede-, Teilnahme- und Antragsrecht in der Versammlung erhalten. Damit stehe ihm aber zugleich ein Kontrollrecht zu, mit dem er das formell korrekte Zustandekommen eines Beschlusses überprüfen und diesen bei etwaigen Beschlussmängeln anfechten könne.

Im konkreten Fall hatten die Kläger den in einer Eigentümerversammlung gefassten Beschluss, der die Verteidigung der übrigen Wohnungseigentümer gegen eine von den Klägern bereits geführte Anfechtungsklage in Bezug auf einen früheren Beschluss zum Gegenstand hatte, mit der Begründung angefochten, durch die Teilnahme des Prozessbevollmächtigten der beklagten Wohnungseigentümer an der Eigentümerversammlung sei gegen das Nichtöffentlichkeitsgebot verstoßen worden. Dieser Argumentation ist das Landgericht Frankfurt a. M. jedoch nicht gefolgt. Zwar sei es der Zweck des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit, die Eigentümerversammlung von sachfremden Einwirkungen freizuhalten und zu verhindern, dass außenstehende Dritte auf den Ablauf der Versammlung und dadurch gegebenenfalls auch auf die Meinungsbildung der Wohnungseigentümer Einfluss nehmen können. Doch soweit es um die Teilnahme Dritter, wie etwa eines Rechtsanwaltes gehe, seien diese bei berechtigtem Interesse der betroffenen Eigentümer ausnahmsweise zuzulassen, sofern es die gegensätzlichen Belange der übrigen Eigentümer überwiegt. Da der Beschluss ausschließlich das weitere Vorgehen gegen die bereits rechtshängige Anfechtungsklage der Kläger zum Gegenstand gehabt habe, sei es das legitime Interesse der beklagten Eigentümer gewesen, sich hierzu anwaltlich beraten zu lassen.

Auch die von den Klägern erhobene Rüge eines Einberufungsmangels - die Teilnahme des Rechtsanwalts war in der Ladung zur Eigentümerversammlung nicht angekündigt worden - wies das Landgericht Frankfurt a. M. zurück, da kein Einberufungsmangel vorgelegen habe. § 23 Abs. 2 WEG gebiete es zum Schutz vor überraschenden Beschlussfassungen lediglich, dass der Beschlussgegenstand in der Ladung bekannt gegeben wird, nicht hingegen auch die beabsichtigte Hinzuziehung von Beratern. Über deren Teilnahme wäre ein bloßer Geschäftsordnungsbeschluss zu fassen.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock