Beschränkte Haftung von Sachverständigen

Das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe hat am 14.08.2013 (AZ: 7 U 63/13) eine Entscheidung verkündet, welche allgemeine Bedeutung für die Haftung von Gutachtern in der Landwirtschaft hat.

Das OLG Karlsruhe entschied, dass ein Gutachter in allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wirksam seine Haftung gegenüber Dritten ausschließen könne. Ein solcher Ausschluss soll sogar gegenüber solchen Dritten möglich sein, die für den Sachverständigen erkennbar ihre Entscheidung auf das erstattete Gutachten stützen.

Im vorliegenden Fall klagte der Erwerber eines Dressurpferdes gegen einen Tierarzt auf Schadenersatz. Zwischen Kläger und Verkäufer wurde im Kaufvertrag eine Ankaufuntersuchung durch einen Tierarzt, den späteren Beklagten, vereinbart, die durch den Verkäufer in Auftrag gegeben werden und deren Ergebnis Grundlage für die vereinbarte Beschaffenheit des Pferdes sein sollte. Das Ergebnis der Untersuchung sollte für den Kaufvertrag zwischen Käufer und Verkäufer maßgeblich sein.

Der Verkäufer beauftragte den verklagten Tierarzt mit der Untersuchung. Im Untersuchungsauftrag wurde die Haftung des beklagten Tierarztes gegenüber Dritten ausgeschlossen.

Kurz nach Vollzug des Kaufvertrages zeigten sich an beiden Vorderhufen des Pferdes Hornspalten, auf deren Entstehungsmöglichkeit trotz anderer Vorbelastungen des Tieres im tierärztlichen Untersuchungsbericht des Beklagten nicht hingewiesen wurde. Der Kläger verlangte daraufhin vom Tierarzt wegen des fehlerhaften Gutachtens Schadenersatz.

Das OLG Karlsruhe verneinte sowohl einen eigenen vertraglichen Anspruch des Klägers gegen den Tierarzt als auch einen Anspruch über die sogenannte Rechtsfigur des „Vertrages mit Schutzwirkungen zugunsten Dritter“. Nach Auffassung des OLG fehlte es u.a. an einem erforderlichen beachtlichen Interesses des Verkäufers (dem Auftraggeber des Gutachtens) an der Einbeziehung des Käufers in den Schutzbereich des Vertrages zur Erstellung des Gutachtens mit dem Tierarzt. Die wirtschaftlichen Interessen von Käufer und Verkäufer seien gegenläufig.

Von besonderer Bedeutung sei der zwischen Tierarzt und Verkäufer vereinbarte Haftungsausschluss. Dieser sei wirksam und wirke auch gegenüber dem Käufer. Die Vereinbarung von Haftungsausschlüssen und –begrenzungen ist grundsätzlich zulässig. Auch stünde der Käufer in Folge des Haftungsausschlusses zu Gunsten des Tierarztes grundsätzlich nicht schutzlos dar. Schließlich stehen dem Käufer grundsätzlich gegenüber dem Verkäufer als Vertragspartner Gewährleistungsansprüche zu, auch wenn diese im vorliegenden Fall gegenüber dem Verkäufer ausgeschlossen waren.

Letztlich bleibt abzuwarten, ob das Urteil des Oberlandesgerichts rechtskräftig wird. Das Gericht hat die Revision ausdrücklich zugelassen, da die Frage zum Drittschutz einer vom Verkäufer in Auftrag gegebenen Kaufuntersuchung verbunden mit einem formularmäßigen Gewährleistungsausschluss höchstrichterlich noch nicht abschließend geklärt ist.

Das Urteil des Oberlandesgerichts könnte im Falle der Bestätigung durch den BGH allgemeine Auswirkungen auf in der Landwirtschaft vorkommende Vertragsverhältnisse haben. So sind ähnlich gelagerte Fallkonstellationen, etwa beim Kauf von Futtermitteln oder Substraten denkbar, bei denen regelmäßig zur Feststellung vertragswesentlicher Eigenschaften eine Beprobung durch einen Dritten vereinbart wird. Bereits zum jetzigen Zeitpunkt sollten Verträge im Hinblick auf die Entscheidung des OLG Karlsruhe angepasst werden.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Max Allendorf, Schwerin