Besteht Anspruch auf Feiertagszuschlag für Ostern und Pfingsten?
Grundsätzlich dürfen Arbeitnehmer an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen von 0.00 Uhr bis 24.00 Uhr nicht beschäftigt werden. In Schichtbetrieben und bei bestimmten, im Arbeitszeitgesetz besonders geregelten, Fällen dürfen Arbeitnehmer auch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. Für die Beschäftigung an einem Sonn- und Feiertag ist ein Ausgleich zu schaffen. Ein Anspruch auf zusätzliche Vergütung für Sonn- und Feiertagsarbeit kann im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag geregelt werden.
Ist in einem Tarifvertrag vorgesehen, dass der Arbeitnehmer für Feiertagsarbeit einen Zuschlag je Stunde i.H.v. 135 v.H. und für Sonntagsarbeit einen Zuschlag i.H.v. 25 v.H. erhält, stellt sich die Frage, welcher Zeitzuschlag z.B. am Oster- und Pfingstsonntag zu bezahlen ist.
Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Urteil vom 17.08.2011, AZ. 10 AZR 347/10, darauf abgestellt, dass im Land Sachsen-Anhalt der Oster- und Pfingstsonntag nach dem Landesrecht nicht gesetzlich als Feiertage bestimmt sind. Der Arbeitgeber war somit lediglich verpflichtet, an diesen Tagen den tariflichen Sonntagszuschlag und nicht den Feiertagszuschlag zu bezahlen.
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Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Rostock und
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock.