Bestellungsbeschluss eines nicht geeigneten Geschäftsführers nichtig
Gem. § 6 Abs. 2 GmbHG kann nicht zum Geschäftsführer einer GmbH berufen werden, wer u.a. wegen vorsätzlicher einschlägiger Straftaten (z.B. Insolvenzverschleppung, Betrug, Subventionsbetrug) innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren ab Rechtskraft der Entscheidung verurteilt wurde. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm stellte in seinem Beschluss vom 20.12.2010 (Az.: I/15 W 659/10) noch einmal klar, dass im Falle der Bestellung einer Person zum Geschäftsführer, welcher gem. § 6 Abs. 2 GmbHG zur Übernahme des Amtes eines Geschäftsführers einer GmbH ungeeignet ist, der Stellungsbeschluss nichtig ist. Der fehlerhaft bestellte Geschäftsführer ist nicht berechtigt, die Gesellschaft nach außen zu vertreten. Lediglich im Rahmen einer Anscheins– oder Duldungsvollmacht muss die GmbH Willenserklärungen des fehlerhaft bestellten Geschäftsführers zum eigenen Nachteil gegen sich gelten lassen.
Hat der nicht zur Geschäftsführung geeignete Schein-Geschäftsführer die Anmeldung der neu gegründeten GmbH zum Geschäftsführer unterzeichnet, so ist diese Anmeldung mit einem unheilbaren Mangel versehen. Die GmbH darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden.