Bestrittene Mängelverantwortung als endgültige Erfüllungsverweigerung
Das OLG Karlsruhe hatte mit Urteil vom 17.03.2011 (13 U 86/10) über die Frage zu entscheiden, ob eine vom Unternehmer bestrittene Mängelverantwortung eine endgültige Erfüllungsverweigerung darstellt.
Der Auftragnehmer führte in einem Einfamilienhaus im Rahmen einer Sanierung u.a. auch die Betondecke zwischen Erd- und Obergeschoss aus. Dabei wird Blähbeton verwendet. Dieser war nach Prüfung eines Sachverständigen nicht ausreichend getrocknet und nass. Deshalb wurde der Unternehmer zur Mängelbeseitigung aufgefordert. Dieser teilt mit, dass eine Verantwortung für diese Mängel entschieden zurückgewiesen werde und damit auch die bisherigen und zukünftigen Kosten.
Das OLG Karlsruhe wertet das Schreiben des Unternehmers so:
Ein Schreiben des Unternehmers während einer laufenden Mängelbeseitigungsfrist, in dem der Unternehmer jeglichen Fehler in Abrede stellt und jede Verantwortung für Mängel und Kosten von sich weist, kann so verstanden werden, dass der Unternehmer seinen Vertragspflichten nicht nachkommen will. Ein Zusatz „wie bisher sach- und fachgerecht für den Kunden arbeiten zu wollen“ kann nicht als Bereitschaft aufgefasst werden, in der Mängelangelegenheit noch in irgendeiner Weise tätig zu werden. Ein späteres Erscheinen des Auftragnehmers auf der Baustelle innerhalb der gesetzten Mängelbeseitigungsfrist sei unerheblich.
Diese Entscheidung des OLG Karlsruhe orientiert sich an der Rechtssprechung des BGH. Danach ist das Gesamtverhalten des Unternehmers sowohl vorprozessual als auch prozessual zu würdigen. In diesem Fall führt die Einzelfallentscheidung dazu, dass die Anforderungen an die Annahme einer endgültigen Erfüllungsverweigerung erfüllt sind. Der Unternehmer ist jedenfalls verpflichtet, sich in angemessener Zeit um die Mängelbeseitigung zu kümmern.
Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock