Beteiligung von Investoren an Biogasanlagen im Außenbereich

Das Verwaltungsgericht (VG) München hat in einem Urteil vom 29.06.2011 (Az: M 9 K 11.2929) aufgeführt, unter welchen Voraussetzungen die Beteiligung von Investoren an einer Biogasanlage im Außenbereich möglich ist.

Gem. § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB dürfen Biogasanlagen im Außenbereich errichtet werden, wenn diese u.a. im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes errichtet werden.

Wie bereits das Verwaltungsgericht Stade kommt das VG München zu dem Schluss, dass die Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB einen Sondertatbestand darstellt, der eng auszulegen ist. Danach muss im Rahmen der Genehmigung einer Biogasanlage sichergestellt werden, dass die Biogasanlage dauerhaft dem landwirtschaftlichen Betrieb zugeordnet wird.

Sofern Dritte an einer Biogasanlage beteiligt werden und die Beteiligung – wie allgemein üblich – über eine zwischen dem privilegierten Landwirt und dem Investor gebildete Gesellschaft abgewickelt wird, muss sichergestellt werden, dass der privilegierte Landwirt in der Gesellschaft den maßgeblichen Einfluss erhält. Auch das VG München geht davon aus, dass von einem maßgeblichen Einfluss des privilegierten Landwirts nur ausgegangen werden kann, wenn er in der Betreibergesellschaft die Stimmenmehrheit hält und zur alleinigen Vertretung der Gesellschaft berechtigt ist. Im Konkreten verlangte das Verwaltungsgericht, dass in einer Aktiengesellschaft (AG), welche eine Biogasanlage betreibt, der privilegierte Landwirt 50 % plus eine Aktie hält und gleichzeitig alleinvertretungsberechtigtes Mitglied des Vorstands ist.

Eine derartig enge Auslegung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB würde dem gesetzgeberischen Willen entsprechen. Danach solle der Außenbereich grundsätzlich von der Bebauung freigehalten werden. Lediglich die Landwirtschaft sollte unmittelbar durch die Regelung privilegiert werden. Keinesfalls habe der Gesetzgeber eine von der Landwirtschaft „losgelöste Biomassen-Industrie“ privilegieren wollen. Insbesondere sollte nicht die Stromindustrie durch die Regelungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB gefördert werden. Die Biogasanlagen im Außenbereich sollten gerade zur Stärkung der Landwirtschaft dienen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Berufung wurde zugelassen.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin