Betreuungsunterhalt bei kleinen Kindern – kein Altersphasenmodell mehr

Der BGH hat in einem Versäumnisurteil vom 15.06.2011 – XII ZR 94/09, OLG Düsseldorf [ II 2 OF 128/08] – deutliche Worte zum § 1570 BGB (Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes) gesprochen. Nachdem der Gesetzgeber durch das Gesetz zur Änderung des Unterhaltsrechts vom 21.12.2007 (BGBl I 3189) den Betreuungsunterhalt dahingehend neugeregelt hat, dass in der Regel nur noch ein auf drei Jahre befristeter Basisunterhalt gewährt werden soll, der lediglich aus Billigkeitsgründen verlängert werden könne, hatte sich die Rechtssprechung wieder dahingehend bewegt, es eben insgesamt nicht „billig und gerecht“ zu finden, wenn es nach Ablauf von drei Jahren keinen Betreuungsunterhalt mehr gibt sondern vielmehr durch die Hintertür das sogenannte Altersphasenmodell wieder aufleben lassen.

Der BGH führt in seiner Entscheidung aus, dass eine Auslegung der neuen seit 01.01.2008 geltenden Rechtslage dahingehend, dass die Verlängerung des Betreuungsunterhaltes allein und überwiegend vom Kindesalter abhängig gemacht wird, aufgrund des eindeutig anders gelagerten Willen des Gesetzgebers nicht haltbar ist. Kindbezogene Verlängerungsgründe seien vielmehr nach den individuellen Verhältnissen zu ermitteln. Entscheidend sei vielmehr, ob konkrete Ganztagsbetreuungsangebote für die Kinder vorhanden sind (Kita, Schule, Hort etc.) Ist dies der Fall, so ist nach BGH der betreuende Elternteil auch bei sehr kleinen Kindern und Kindern im Grundschulalter verpflichtet, vollschichtig zu arbeiten. Insoweit wird der Arbeitsdruck auf Alleinerziehende hier deutlich erhöht.

Vielmehr müssen ganz konkrete einzelfallbezogene Gründe dargelegt und bewiesen werden, warum es eben in dem Einzelfall nicht möglich ist, neben der Betreuung der Kinder auch noch vollschichtig zu arbeiten. Es müssen hier besondere Gründe in der Person und Betreuungsbedürftigkeit der Kinder vorliegen. Da in dem angesprochenen Fall nur allgemein auf das Alter und darauf verwiesen wurde, dass es doch schwierig sei, neben einer Vollzeittätigkeit Kinder im Grundschulalter zu betreuen, sah der BGH die entsprechenden Nachweise nicht geführt und hat das Verfahren an das zuständige Oberlandesgericht Düsseldorf zur erneuten Prüfung der konkreten Verhältnisse zurückverwiesen.

Einmal mehr bewahrheitet es sich, dass es vorteilhaft ist, in guten Zeiten durch ehevertragliche Regelungen Rahmenbedingungen zu schaffen, wie im Falle der Trennung die Eltern sich die Kindesbetreuung vorstellen, um zu vermeiden, dass im Zweifelsfall Kinder bereits im Kindergarten- oder Grundschulalter vollschichtig fremdbetreut werden müssen, wenn dies eigentlich nach dem grundsätzlichen Erziehungsansatz der Eltern in guten Zeiten so nicht gewollt ist.

Auf der anderen Seite wird aber auch deutlich, dass in Krisenzeiten der nicht betreuende Elternteil nicht mehr pauschal auf langfristigen Betreuungsunterhalt für den betreuenden Elternteil verwiesen werden kann.

Ihr Ansprechpartner:
Rechtsanwältin Birgit Köhler, Fachanwältin für Familienrecht, Rostock