Betriebsaufspaltung – wesentliche Betriebsgrundlagen erst ab 10% des Flächenumfangs

Ist ein Gesellschafter einer Agrargesellschaft persönlich Eigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die er seiner Gesellschaft zur Nutzung überlässt, sind bei betrieblichen Umstrukturierungsmaßnahmen steuerrechtliche Besonderheiten zu beachten. Während bei Personengesellschaften bereits der erste Hektar, den ein Gesellschafter seiner Gesellschaft zur Nutzung überlässt, Sonderbetriebsvermögen darstellt und damit steuerlich verstrickt ist, ist bei einer juristischen Person (GmbH, Aktiengesellschaft oder eingetragene Genossenschaft) erst vom steuerlich verstrickten Betriebsvermögen auszugehen, wenn eine sog. Betriebsaufspaltung vorliegt. Liegt eine Betriebsaufspaltung vor, würde z.B. die Übertragung des Gesellschaftsanteils im Zuge eines Generationenwechsels an eines der Kinder und die Übertragung der im Eigentum des Gesellschafters befindlichen landwirtschaftli-chen Nutzflächen an ein anderes Kind dazu führen, dass die Betriebsaufspaltung aufgelöst wird. Sowohl der Gesellschaftsanteil als auch die landwirtschaftlichen Nutz-flächen gelten sodann als aus dem steuerlichen Betriebsvermögen entnommen, so dass die stillen Reserven (Differenz zwischen den Anschaffungskosten und dem aktuellen Verkehrswert) der Einkommensbesteuerung zu unterwerfen sind.

Von einer Betriebsaufspaltung wird gesprochen, wenn ein Gesellschafter einer juristischen Person wesentliche Betriebsgrundlagen z.B. landwirtschaftliche Nutzfläche, die er persönlich im Eigentum hält, der Gesellschaft zur Nutzung belässt. Voraussetzung ist, dass eine sachliche und eine personelle Verflechtung vorliegen.

Zu den Anforderungen an eine sachliche Verflechtung hat das Finanzamt Malchin im Rahmen einer verbindlichen Auskunft hervorgehoben, dass davon nur auszugehen ist, wenn die landwirtschaftlichen Nutzflächen 10% und mehr der Betriebsfläche der Agrargesellschaft ausmachen. Abzustellen ist dabei auf die gesamte von der Agrargesellschaft genutzte Fläche unabhängig davon, ob es sich um ihr Eigentumsland oder um Pachtland handelt. Auf die absolute Größe der vom Gesellschafter an die Gesellschaft überlassenen Fläche kommt es nicht an. So kann auch eine Fläche im Eigentum des Gesellschafters von mehr als 100 ha dann keine wesentliche Betriebsgrundlage darstellen, wenn diese Fläche weniger als 10% der von der Agrargesellschaft bewirtschafteten Fläche ausmacht.

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