Betriebsprämien: Beihilfensanktionen haben keinen Strafcharakter
Mit Urteil vom 05.06.2012 (Rs: C 489/10) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschieden, dass die Kürzung oder der Ausschluss von EU-Agrarbeihilfen (Betriebsprämien) wegen vorliegender Unregelmäßigkeiten und die gleichzeitige nationalrechtliche Ahndung desselben Verstoßes nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Zwar werde der jeweilige Landwirt doppelt sanktioniert, indem er prämienrechtlich eine Beihilfenkürzung erfahre und auf nationaler Ebene straf- oder ordnungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werde. Allerdings stelle der Ausschluss von der Gewährung einer im Unionsrecht vorgesehenen Beihilfe keine strafrechtliche Sanktion dar, so dass eine weitere straf- oder ordnungsrechtliche Verfolgung auf nationaler Ebene nicht ausscheide.
In dem zu entscheidenden Fall hatte ein polnischer Landwirt Agrarbeihilfen (Betriebsprämien) für 212,78 ha landwirtschaftliche Nutzfläche beantragt, obwohl er nur 113,49 ha bewirtschaftete. In dem betreffenden Jahr schloss die zuständige Behörde den Landwirt von allen Zahlungen aus und sanktionierte den Verstoß zudem dadurch, dass dem Landwirt die Differenz zwischen der angegebenen und der festgestellten Fläche zusätzlich auch für die folgenden drei Jahre von der ihm tatsächlich zustehenden Zahlung in Abzug gebracht wurde, sodass er auch in den drei Folgejahren nahezu keine Beihilfen mehr erhielt.
Parallel hierzu ist der Landwirt wegen Subventionsbetruges zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen verurteilt worden. Hiergegen legte er Berufung ein. Das Berufungsgericht legte dem EuGH die Frage zur Vorabentscheidung vor, ob Regelungen, die Betriebsinhaber in einem Verstoßjahr von der Beihilfengewährung ausschließen und den sich bei fehlerhaften Flächenangaben ergebenen Differenzbetrag zusätzlich auch für die kommenden drei Jahre sanktionieren, strafrechtliche Sanktionen darstellen, die nach dem Grundsatz des Verbots der Doppelbestrafung jedes weitere Strafverfahren (auf nationaler Ebene) wegen desselben Sachverhalts ausschließen.
Der EuGH hat entschieden, dass ein Beihilfenausschluss und auch eine Sanktionierung für die Zukunft im Rahmen des Beihilfenrechts keine strafrechtlichen Sanktionen darstellen. Die Sanktionsmechanismen dienten vielmehr der Verwaltung und der ordentlichen Verwendung der öffentlichen Mittel der Union. Es handle sich um rein verwaltungsrechtliche Maßnahmen, nicht jedoch um Regelungen strafrechtlicher Prägung. Dem stehe auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) nicht entgegen. Hiernach liege ein Strafverfahren nur dann vor, wenn Normen des innerstaatlichen Rechts betroffen seien und die Art der Zuwiderhandlung sowie der Schweregrad der angedrohten Sanktion strafrechtlichen Charakter hätten. In diesem Zusammenhang hat der Europäische Gerichtshof festgestellt, dass Sanktionen im EU-Beihilfenrecht keine nationalen Vorschriften beträfen, sondern lediglich das Unionsrecht.
Darüber hinaus würden die Maßnahmen nicht sämtliche Personen treffen, sondern nur diejenigen Wirtschaftsteilnehmer, die eine Beihilfenregelung überhaupt in Anspruch nehmen. Bezweckt sei, dass die Beihilfen nur bei Erfüllung der Voraussetzungen fließen würden. Ein repressiver Charakter der Sanktionierungen sei nicht erkennbar. Vielmehr sollen befristete Ausschlüsse die Unionsmittel schützen. Als „absolute“ Strafen könnten diese Sanktionen nicht eingestuft werden, da die Sanktionen automatisch dann nicht mehr greifen würden, wenn in den Folgejahren keine Beihilfenanträge gestellt würden. Eine solche „Entziehungsmöglichkeit“ sei dem Strafrecht jedoch fremd. Daher komme unter keinem denkbaren Gesichtspunkt die Einordnung einer Beihilfensanktion als strafrechtliche Sanktion in Betracht und parallele nationalrechtliche Strafverfahren seien nicht ausgeschlossen.
Der Europäische Gerichtshof hat nunmehr Klarheit darüber geschaffen, dass parallele Doppelsanktionierungen im Beihilfenbereich auf EU- und strafrechtlicher Art auf nationaler Ebene nicht gegen das Doppelbestrafungsverbot verstoßen. Daher ist nun unionsrechtlich abschließend entschieden, dass beide Sanktionen nebeneinander bestehen können, ohne dass übergeordnete Rechtsgrundsätze dem entgegenstehen.
Ansprechpartner:
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Agrarrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin