Betriebsrätemodernisierungsgesetz
Das sog. „Betriebsrätemodernisierungsgesetz“ ist zum 18. Juni 2021 in Kraft getreten. Hintergrund ist u. a. eine beabsichtigte Förderung der Gründung von Betriebsräten und eine Anpassung ihrer Arbeitsweise an die digitale Welt.
Laut Zahlen des IAB-Betriebspanels 2019 verfügen nur noch neun Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Westdeutschland und zehn Prozent der betriebsratsfähigen Betriebe in Ostdeutschland über einen Betriebsrat. Folge dieser Entwicklung ist, dass gegenwärtig nur noch rund 41 Prozent der Arbeitnehmer in Westdeutschland sowie 36 Prozent der Arbeitnehmer in Ostdeutschland von Betriebsräten vertreten werden.
Im Folgenden stellen wir die wichtigsten Neuregelungen unter Bezugnahme auf die bisherige Rechtslage vor.
I. Förderung der Gründung von Betriebsräten
Die Gründung von Betriebsräten soll durch eine ganze Palette von Maßnahmen gefördert werden. Die nächsten turnusgemäßen Betriebsratswahlen finden bekanntermaßen bereits zwischen März und Mai 2022 statt.
1. Herabsetzung des Lebensalters zur Wahlberechtigung bei Betriebsratswahlen auf 16 Jahre
Nach § 7 Satz 1 BetrVG n. F. sind jetzt alle Arbeitnehmer, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, berechtigt, an Betriebsratswahlen teilzunehmen. Bisher musste dafür das 18. Lebensjahr vollendet sein.
2. Herabsetzung der Mindestanzahl bei Unterzeichnung von Wahlvorschlägen
Die Anforderungen an die Mindestanzahl von Arbeitnehmern bei Unterzeichnung von Wahlvorschlägen wurde deutlich gesenkt. Nach § 14 Abs. 4 BetrVG n. F. gelten nun folgende Werte:
In Betrieben mit in der Regel bis zu 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es keiner Unterzeichnung von Wahlvorschlägen mehr. Früher war die Unterzeichnung von zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern erforderlich.
In Betrieben mit in der Regel 21 bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es der Unterzeichnung von zwei wahlberechtigten Arbeitnehmern. Früher galt der Wert von mindestens einem Zwanzigstel, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten.
In Betrieben von in der Regel mehr als 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern bedarf es nun der Unterzeichnung von mindestens einem Zwanzigstel. Wie früher genügt aber jedenfalls die Unterschrift von 50 Arbeitnehmern.
3. Erleichterung von Betriebsratswahlen im vereinfachten Wahlverfahren
Nach § 14a Abs. 1 BetrVG n. F. ist in Betrieben mit in der Regel fünf bis 100 wahlberechtigten Arbeitnehmern das verpflichtend vereinfachte Wahlverfahren anwendbar, statt wie bislang in Betrieben mit in der Regel fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Entsprechendes gilt auch für das einstufige Wahlverfahren nach § 14a Abs. 3 BetrVG n. F. Bislang war dies nur in Betrieben mit fünf bis 50 wahlberechtigten Arbeitnehmern in den in § 14a Abs. 3 BetrVG a. F. genannten Fällen vorgesehen.
Nach § 14a Abs. 5 BetrVG können der Arbeitgeber und der Wahlvorstand das vereinfachte Wahlverfahren vereinbaren, wenn der Betrieb 101 bis 200 wahlberechtigte Arbeitnehmer hat, statt wie bislang 51 bis 100.
4. Ausweitung des Kündigungsschutzes bei Gründung eines Betriebsrats
Nach § 15 Abs. 3a Satz 1 letzter Halbsatz KSchG wird der Kündigungsschutz anstatt wie bisher auf drei nunmehr auf die ersten sechs Arbeitnehmer erstreckt, die in der Einladung zur Wahlversammlung aufgeführt sind.
Zudem wurde ein neuer Abs. 3b in § 15 KSchG eingefügt. Der Kündigungsschutz soll hier auch auf solche Arbeitnehmer erstreckt werden, die Vorbereitungshandlungen zur Errichtung eines Betriebsrats oder einer Bordvertretung unternehmen (sog. „Vorfeldinitiatoren“).
Im Fall der Stilllegung des Betriebs sind künftig auch Arbeitnehmer von § 15 Abs. 4 KSchG erfasst, die zu einer Betriebs-, Wahl- oder Bordversammlung einladen oder die Bestellung des Wahlvorstands gerichtlich beantragt haben. Auch sie sind bei Stilllegung eines Betriebs frühestens zum Zeitpunkt der Stilllegung kündbar. Bislang waren von § 15 Abs. 4 lediglich Arbeitnehmer erfasst, die bereits Mitglied eines Betriebsrats oder eines anderen in § 15 Abs. 1 – 3 KSchG genannten Gremiums bzw. Mitglied des Wahlvorstands waren.
5. Erleichterungen bei der Wahl von Jugend- und Auszubildendenvertretungen
Nach § 60 BetrVG n. F. ist es für die Wahl einer Jugend- und Auszubildendenvertretung ausreichend, dass mindestens fünf Auszubildende in einem Betrieb beschäftigt sind, ohne dass diese ein bestimmtes Alter erreicht haben müssen. Wählbar sind gem. § 61 Abs. 2 Satz 1 BetrVG n. F. alle Arbeitnehmer des Betriebs, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und alle Auszubildenden unabhängig vom Lebensalter. Früher geltende Altersgrenzen wurden gestrichen.
Nach § 63 BetrVG n. F. gelten die für Betriebsratswahlen beschlossenen Erleichterungen für das vereinfachte Wahlverfahren für die Wahl der Jugend- und Auszubildendenvertretung entsprechend. Das verpflichtend vereinfachte Wahlverfahren ist in Betrieben mit fünf bis 100 jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden durchzuführen, während das freiwillig vereinfachte Wahlverfahren in Betrieben mit 101 bis 200 jugendlichen Arbeitnehmern oder Auszubildenden durchgeführt werden kann.
6. Wahlanfechtung bei Unrichtigkeit der Wählerliste
In § 19 BetrVG n. F. ist nun aufgenommen, dass die Anfechtung durch Wahlberechtigte ausgeschlossen ist, soweit sie darauf gestützt wird, dass die Wählerliste unrichtig ist, außer es wurde zuvor aus demselben Grund ordnungsgemäß Einspruch eingelegt.
II. Digitalisierung der Betriebsratsarbeit und Einbindung des Betriebsrats beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz
Das Gesetz schafft eine dauerhafte Grundlage für die Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Telefon- und Videokonferenz und legt die notwendigen Regularien für virtuelle Beschlussfassungen fest.
1. Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz
§ 30 BetrVG n. F. normiert, dass Betriebsratssitzungen grundsätzlich als Präsenzsitzungen stattfinden können. In den angefügten Absätzen 2 und 3 wurden die Voraussetzungen für eine Teilnahme an Betriebsratssitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz festgeschrieben. Damit wird eine dauerhafte Regelung zur Möglichkeit der Durchführung virtueller Betriebsratssitzungen geschaffen. Die Regelung in § 30 BetrVG n. F. ersetzt den eigens aufgrund der Corona Pandemie geschaffenen § 129 BetrVG.
2. (Gesamt-)Betriebsratsbeschlüsse bei Teilnahme mittels Video- und Telefonkonferenz
In § 33 Abs. 1 Satz 2 BetrVG n. F. heißt es nun, dass auch Betriebsratsmitglieder, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, als anwesend gelten. Dies betrifft gem. § 51 Abs. 3 Satz 2 BetrVG n. F. auch Gesamtbetriebsratsmitglieder. Diesbezüglich muss das Betriebsratsmitglied gem. § 34 Abs. 1 Satz 4 BetrVG n. F. seine Teilnahme gegenüber dem Vorsitzenden in Textform bestätigen. Die Bestätigung ist dann der Niederschrift nach § 34 Abs. 1 Satz 5 n. F. beizufügen.
3. Änderungen im Hinblick auf Künstliche Intelligenz (KI)
In § 80 Abs. 3 BetrVG n. F. ist eingefügt, dass die Hinzuziehung eines Sachverständigen für KI immer dann als erforderlich gilt, wenn der Betriebsrat die Einführung oder Anwendung von KI zu beurteilen hat. Laut § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG n. F. hat der Arbeitgeber zudem den Betriebsrat rechtzeitig und unter Vorlage der erforderlichen Unterlagen über den Einsatz von KI zu unterrichten. Nach § 95 Abs. 2a BetrVG n. F. finden § 95 Abs. 1 und 2 BetrVG n. F. auch dann Anwendung, wenn bei der Aufstellung von Auswahlrichtlinien nach diesen Absätzen KI zum Einsatz kommt.
4. Elektronische Signatur bei Betriebsvereinbarungen, Beschlüssen der Einigungsstelle und Interessenausgleich und Sozialplan möglich
In § 77 Abs. 2 Satz 3 BetrVG n. F. ist geregelt, dass Betriebsvereinbarungen auch in elektronischer Form abgeschlossen werden können. Gleiches gilt für Beschlüsse der Einigungsstelle (§ 76 Abs. 3 Satz 4 BetrVG n. F.) und Interessenausgleich sowie Sozialplan (§ 112 Abs. 1 Satz 1 BetrVG n. F.).
III. Neuer Mitbestimmungstatbestand zur mobilen Arbeit
Der Betriebsrat erhält ein neues zwingendes Mitbestimmungsrecht, das bei der Einführung von mobiler Arbeit zu beachten ist. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG n. F. regelt, dass die Mitbestimmung des Betriebsrats auch die Ausgestaltung von mobiler Arbeit mitumfasst, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird.
IV. Ausweitung der Förderung der Berufsbildung
Arbeitgeber und Betriebsrat können gem. § 96 Abs. 1a BetrVG n. F. die Einigungsstelle anrufen, wenn eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über Maßnahmen zur Förderung der Berufsbildung der Arbeitnehmer nach § 96 Abs. 1 BetrVG nicht zustande kommt.
V. Datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit nach der DS-GVO
Der neue § 79a BetrVG n. F. regelt ausdrücklich, dass bei der Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Betriebsratsarbeit der Arbeitgeber der für die Verarbeitung Verantwortliche i. S. d. DSGVO ist.
VI. Änderung des SGB zur Unfallversicherung im Home Office
§ 8 SGB VII n. F. regelt, dass Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung bei einer Ausübung der Tätigkeit im Haushalt des Versicherten oder an einem anderen Ort in gleichem Umfang besteht wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte. Zudem wird der Unfallversicherungsschutz für den Weg zwischen Home Office und einer Kinderbetreuungsstätte ausgeweitet.
Gerne beraten wir Sie bei Fragen zur neuen Rechtslage und den damit einhergehenden Herausforderungen und Möglichkeiten.