Betriebsratssitzungen können weiterhin per Video- oder Telefonkonferenz durchgeführt werden

Im Zuge der Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie wurden für die Betriebsratstätigkeit in § 129 Betriebsverfassungsgesetz Sonderregelungen geschaffen. Hiernach können Sitzungen des Betriebsrates und weiterer im BetrVG geregelter Gremien sowie auch die Beschlussfassung mittels Video- und Telefonkonferenz erfolgen. Voraussetzung ist, dass Dritte vom Inhalt der Sitzung keine Kenntnis nehmen können. Weitere Voraussetzung für die wirksame Beschlussfassung ist, dass die Teilnehmer ihre Anwesenheit gegenüber dem Vorsitzenden mindestens in Textform – also per SMS/Textnachricht, E-Mail oder auch per Brief – bestätigen.

Diese Regelung galt zunächst bis zum 31.12.2020 und wurde nun bis 30.06.2021 verlängert.

Für Ausschüsse des Betriebsrates, die Einigungsstelle und den Wirtschaftsausschuss gilt diese Möglichkeit entsprechend. Auch Betriebsversammlungen gem. § 42 BetrVG, Betriebsräteversammlungen gem. § 53 BetrVG und JAV-Versammlungen gem. § 71 BetrVG sind mittels audiovisueller Einrichtungen möglich, wenn sichergestellt ist, dass nur teilnahmeberechtigte Personen Kenntnis vom Inhalt der Versammlung nehmen können. Auch hier ist eine Aufzeichnung unzulässig.

Gerade in Zeiten von Quarantänemaßnahmen, Kurzarbeit und Homeoffice bleibt auf diese Weise die Arbeitsfähigkeit der Interessenvertretungen für Arbeitnehmer aufrechterhalten.