Betriebsübergang bei Neuvergabe von öffentlichem Busverkehr

Der Europäische Gerichtshof hatte Anfang des Jahres im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens zu entscheiden, ob die Übernahme der Belegschaft ohne weitere Betriebsmittel bei einem grundsätzlich betriebsmittelgeprägten Betrieb, wie dem Busverkehr, einem Unternehmensübergang nach der sog. Betriebsübergangsrichtlinie (RL 2001/23/EG) entgegensteht.

 

In dem zugrundeliegenden Verfahren hatte ein Busunternehmen den Auftrag zum Betrieb einer Buslinie erhalten. Voraussetzung war u.a., dass die eingesetzten Busse ein maximales Alter nicht überschreiten und zumindest die Umweltschutznorm „Euro-6“ erfüllen. Die Busse des vorherigen Auftragnehmers erfüllten diese Voraussetzungen nicht, sodass der neue Auftragnehmer diese nicht übernahm. Er stellte jedoch den überwiegenden Teil der Busfahrer des bisherigen Auftragnehmers ein.

 

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs – der sich auch das Bundesarbeitsgericht angeschlossen hat – ist für einen Übergang nach der Betriebsübergangsrichtlinie entscheidend, dass die wirtschaftliche Einheit ihre Identität bewahrt, was insbesondere dann zu bejahen ist, wenn der Betrieb tatsächlich weitergeführt oder wieder aufgenommen wird. Für die Feststellung, ob diese Voraussetzung erfüllt ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören:

 

  • Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes
  • Übergang oder Nichtübergang der materiellen Aktiva wie Gebäude und bewegliche Güter
  • Wert der immateriellen Aktiva zum Zeitpunkt des Übergangs
  • die Übernahme oder Nichtübernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber
  • der Übergang oder Nichtübergang der Kundschaft
  • Grad der Ähnlichkeit zwischen der vor und der nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten
  • Dauer einer evtl. Unterbrechung der Tätigkeit

 

In dem zugrundeliegenden Verfahren führte der Europäische Gerichtshof aus, dass es dem übernehmenden Unternehmen in wirtschaftlicher wie auch rechtlicher Hinsicht unmöglich gewesen sei, den vorhandenen Busbestand zu übernehmen, da diese die zugelassene Betriebsdauer erreicht hatten und die Vorgaben des öffentlichen Auftraggebers nicht erfüllten. Die Entscheidung des neuen Betreibers, die Betriebsmittel des früheren Betreibers nicht zu übernehmen, sei daher durch äußere Zwänge diktiert gewesen. Auch der frühere Betreiber wäre gezwungen gewesen, bei Fortführung des Auftrags die Busse zu ersetzen.

 

Vor diesem Hintergrund stehe der Umstand, dass keine Betriebsmittel übergehen, der Qualifizierung der Übernahme der betreffenden Tätigkeit als „Unternehmensübergang“ im Sinne der Betriebsübergangsrichtlinie somit nicht notwendigerweise entgegen, da sich dieser Umstand aus rechtlichen, umweltrelevanten oder technischen Vorgaben ergebe.

 

Es sei daher Sache des vorliegenden Gerichts, festzustellen, ob andere tatsächliche Faktoren den Schluss zulassen, dass die betreffende Einheit ihre Identität bewahrt und damit ein Unternehmensübergang vorliegt. Zu beachten sei dabei, dass der neue Betreiber im Wesentlichen dieselben Dienste erbringe wie das vorherige Unternehmen, keine Unterbrechung des Betriebes vorgelegen habe und die Fahrdienste größtenteils auf denselben Strecken und für dieselben Fahrgäste betrieben werden. Auch sei der Umstand hervorzuheben, dass in einer ländlichen Region wie hier die Erfahrungen der Busfahrer entscheidend seien, um die Qualität des betreffenden öffentlichen Verkehrsdienstes zu gewährleisten. Es komme auf deren Ortskenntnisse und Kenntnisse der Linienführung an.

 

Nach Ansicht des Europäischen Gerichtshofs könne also auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden sind,
eine wirtschaftliche Einheit darstellen und eine solche Einheit ihre Identität über ihren Übergang hinaus bewahren, wenn der neue Unternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil der Belegschaft übernimmt, die sein Vorgänger gezielt für diese Tätigkeit eingesetzt hatte. Denn dann erwerbe der neue Unternehmensinhaber eine organisierte Gesamtheit von Faktoren, die ihm die Fortsetzung der Tätigkeiten
oder bestimmter Tätigkeiten des übertragenden Unternehmens auf Dauer erlaubt.

 

Im Ergebnis ist also jeweils im Einzelfall anhand einer Gesamtbewertung aller Einzelkriterien zu prüfen, ob eine identitätswahrende Übernahme einer wirtschaftlichen Einheit vorliegt.

 

(Quelle: EuGH, Urteil v. 27.02.2020 – C-298/18)