Beweislast für Verbrauchswerte bei nicht geeichten Wasserzähler bei Vermieter

In dem vom BGH entschiedenen Fall hatten die Mieter die nach erfasstem Verbrauch abgerechneten Wasserkosten als unzutreffend im Rahmen der Nebenkostenabrechnung zurückgewiesen und ihrerseits eine Abrechnung nach Wohnfläche vorgenommen. Zur Begründung trugen sie vor, die Unzulässigkeit der verbrauchsabhängigen Abrechnung ergebe sich daraus, dass das Messgerät (Wasserzähler) im Ablesezeitraum nicht (mehr) geeicht gewesen sei. Hieran vermöge der ihnen bereits vorprozessual übermittelte Prüfbericht einer staatlich anerkannten Prüfstelle für Messgeräte, der die Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen des nicht (mehr) geeichten Zählers feststellte, nichts zu ändern.

Den Ausführungen des Mieters ist der BGH in seinem Urteil vom 17.11.2010 (Az.: VIII ZR 112/10) nicht gefolgt. Der Vermieter sei auch dann zur verbrauchsabhängigen Abrechnung berechtigt, wenn die Eichfrist für Wasserzähler abgelaufen ist. Das in § 25 I Nr. 1a EichG normierte und durch § 19 I Nr. 3 EichG bußgeldbewehrte Verbot, im geschäftlichen Verkehr nicht (mehr) geeichte Messgeräte zu verwenden, diene dem Zweck, ein richtiges Messen zu gewährleisten. Dieser Zweck werde auch dann erfüllt, wenn sich feststellen lasse, dass die von einem Messgerät angezeigten Verbrauchswerte zutreffend seien, auch wenn das Gerät im Zeitpunkt der Ablesung nicht (mehr) geeicht sei.

Für die inhaltliche Richtigkeit einer Betriebskostenabrechnung auf der Grundlage eines erfassten Verbrauchs komme es allein darauf an, ob der tatsächliche Verbrauch zutreffend erfasst worden sei. Bei auf der Ablesung eines geeichten Messgeräts beruhenden Verbrauchswerten, spreche bereits eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Werte den tatsächlichen Verbrauch des Mieters richtig wiedergeben. Diese Vermutung könne aber vom Mieter durch die Führung des Gegenbeweises entkräftet werden. Die Vermutung ihrer Richtigkeit komme den von einem nicht (mehr) geeichten Messgerät abgelesenen Verbrauchswerten indes nicht zu. In diesem Falle müsse der Vermieter die Richtigkeit der abgelesenen Werte nachweisen, wofür im Einzelfall auch der Vortrag geeigneter Grundlagen zur tatrichterlichen Schätzung nach § 287 ZPO genügen könne. Ein solcher Vortrag sei etwa die Vorlage der Verbrauchswerte aus der letzten unbeanstandeten Nebenkostenabrechnung aus der vorangegangenen Abrechnungsperiode.

In dem zugrundeliegenden Fall sei den Vermietern anhand des Prüfberichts der Prüfstelle für Messgeräte der Nachweis gelungen, dass der nicht (mehr) geeichte Wasserzähler den anteiligen Wasserverbrauch der Mieter richtig erfasst habe.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel