Bewertungsgesetz und Windkraftanlagen

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem Urteil vom 25.01.2012 (Az: II R 25/10) entschieden, dass verschiedene Windkraftanlagen, welche auf einem einheitlichen aber aus mehreren Flurstücken zusammengesetzten Grundstück stehen, nicht eine einzige wirtschaftliche Einheit im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 4 Bewertungsgesetzt (BewG) bilden.

Vielmehr handele es sich nach der Auffassung des BFH jeweils um gesonderte wirtschaftliche Einheiten. Grund hierfür sei die fehlende räumliche Verbindung zwischen den einzelnen Windkraftanlagen.

Ferner stellen Windkraftanlagen eigenständige, zusammengesetzte Wirtschaftsgüter dar. Von einer einheitlichen Beurteilung verschiedener Windkraftanlagen könne auch nicht ausgegangen werden, wenn diese durch eine parkinterne Verkabelung und einer gemeinsamen Netzübergabestation miteinander verbunden seien.


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