Bezeichnung des Verpächters als „Erbengemeinschaft nach X“ genügt der Schriftform
In seinem Urteil vom 11.09.2002 zum Aktenzeichen XII ZR 187/2000 führte der BGH aus, dass die Bezeichnung des Vermieters als „Erbengemeinschaft X“ nicht der Schriftform genüge. Da die Erbengemeinschaft selbst keine eigene Rechtspersönlichkeit hat, konnte der Vertrag nicht mit ihr zustande kommen. Die Parteien hätten sich vielmehr darüber geeinigt, dass Verpächter die Erben sein sollen. Weil die einzelnen Erben jedoch im Vertrag nicht namentlich genannt waren und für einen Erwerber nicht zu ersehen gewesen sei, wer Vertragspartei war, sah der BGH die Schriftform als nicht gewahrt an.
Der BGH bekamt jüngst Gelegenheit, sich nochmals mit der Bezeichnung des Vermieters/Verpächters bei einer Erbengemeinschaft zu beschäftigen.
In seinem Beschluss vom 17.03.2015 zum Aktenzeichen VIII ZR 298/14 hat er die Bezeichnung „Erbengemeinschaft nach X“ nun ausreichen lassen, um der Schriftform zu genügen. Diese Bezeichnung sei - anders als die Angabe „Erbengemeinschaft X [=Name]“ - nicht mehrdeutig. Durch die Bezeichnung „Erbengemeinschaft nach X“ werde der Erblasser als der frühere Grundstückseigentümer namentlich bezeichnet, sodass die Mitglieder der Erbengemeinschaft nach ihm anhand der Vertragsurkunde und des Grundbuchs ohne weiteres ermittelt werden könnten. Bei der Bezeichnung „Erbengemeinschaft X“ sei hingegen nicht klar, auf wen sich die Namensangabe beziehe auf den Erblasser oder auf die Erben.
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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock