BFH: Erbschaftsteuerrecht verfassungskonform?

Eine zeitnahe Übertragung eines Landwirtschaftsbetriebes im Wege vorweggenommener Erbfolge kann sinnvoll sein, um einer möglichen Verschärfung des Erbschaftsteuerrechtes zu entgehen. Das bestehende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz wird derzeit durch das Bundesverfassungsgericht auf seine Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz überprüft.

Mit Beschluss vom 27.09.2012 (Az. II R 9/11) legte der BFH dem Bundesverfassungsgericht die Frage vor, ob die erbschaftsteuerliche Bevorzugung von Betriebsvermögen verfassungswidrig sei. Der BFH sollte über die Rechtmäßigkeit der Erbschaftsbesteuerung von Geldvermögen entscheiden. Der BFH verglich die Besteuerung von Geldvermögen mit derjenigen für Betriebsvermögen und kam zur Auffassung, dass die erheblichen Unterschiede gegen den verfassungsrechtlich geschützten allgemeinen Gleichheitssatz verstoße.

Die Vermeidung einer erbschaftsteuerlichen Belastung hat insbesondere bei der Übertragung von Agrarbetrieben im Zuge des Generationenwechsels existenzielle Bedeutung. Das eingesetzte Vermögen ist überwiegend im Landwirtschaftsbetrieb – insbesondere in den Eigentumsflächen – gebunden. Es fehlen zumeist liquide Mittel, um hohe Abfindungen an weichende Geschwister oder hohe Steuerbelastungen tragen zu können, die eine Betriebsübertragung mit sich bringen kann. Neben einkommensteuerlicher Belange sind auch mögliche Belastungen durch eine Erbschaftsteuer zu beachten.

Das ab 2009 neu gefasste und zurzeit geltende Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz bietet erhebliche Vorteile bei der Übertragung von Agrarbetrieben. So ist bereits auf der Ebene der Bewertung des Wirtschaftsteils des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens grundsätzlich nur auf den Reingewinn abzustellen, der nach statistischen Durchschnittswerten ermittelt wird. Da dieser Wert oftmals negativ oder zumindest sehr gering ausfällt, ist zumindest der Mindestwert anzusetzen. Aber auch das Mindestwertverfahren spiegelt in der Regel nicht den tatsächlichen Wert des Landwirtschaftsbetriebes wieder. So wird zur Ermittlung des steuerlichen Mindestwerts landwirtschaftlicher Unternehmen insbesondere nicht der im Falle eines Verkaufs zu erzielende Kaufpreis als Verkehrswert der Eigentumsflächen herangezogen. Vielmehr wird zur Bewertung des Eigentums an Grund und Boden nur ein vielfaches eines durchschnittlichen Pachtzinses herangezogen. Zudem unterliegt auch das land- und forstwirtschaftliche Vermögen der betrieblichen Verschonungsregelung. Je nachdem, ob die Regelverschonung oder die Vollverschonung gewählt wird, unterfällt nur 15% des Wertes des Betriebes der Schenkungs- bzw. Erbschaftsbesteuerung oder die gesamte Betriebsübertragung bleibt schenkungssteuerfrei.

Diese Begünstigungen könnten in der Zukunft entfallen oder deutlich abgeschwächt werden. Wann und wie das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung treffen wird, ist ungewiss. Eventuell erachtet das Bundesverfassungsgericht das aktuelle Erbschaftsteuergesetz als verfassungskonform. Dann bleibt es bei der Verschonung für land- und forstwirtschaftliches Vermögen. Teilt das Verfassungsgericht aber die tiefgreifenden und gut begründeten Bedenken des BFH, hat es grundsätzlich zwei Möglichkeiten. Es kann das Gesetz für von Anfang an nichtig oder es - wie bereits im Jahr 2006 geschehen - für künftig unanwendbar erklären und dem Gesetzgeber eine Frist zur Abänderung setzen. Im ersten Fall würde es keine Grundlage für eine Erbschaftbesteuerung geben. Vererben und Schenken wäre dann – zumindest zeitweilig – steuerfrei möglich. Im zweiten Fall würde das bisherige Recht bis zu einer Änderung durch den Gesetzgeber weiter gelten. Wie der Gesetzgerber dann reagiert, ist völlig offen. Wird ihm aber durch das Bundesverfassungsgericht aufgetragen, dem Gleichheitsgrundsatz gerecht zu werden, verbleibt ihm keine andere Wahl, die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen zurück zu fahren. Dann wird es für die Übertragung von Landwirtschaftsbetrieben zu einer Verschlechterung der erbschaftsteuerlichen Behandlung kommen.

Wenn ohnehin in absehbarer Zeit eine Betriebsübertragung im Wege vorweggenommener Erbfolge (Generationswechsel) ansteht, sollte in Erwägung gezogen werden, dies jetzt zeitnah zu veranlassen. Soweit die endgültige Abgabe des Agrarunternehmens zurzeit noch nicht gewünscht oder möglich ist, können auch andere Modelle gewählt werden, bei denen das geltende Erbschaftsteuerrecht noch zur Anwendung kommt. So kann die Übertragung von Teilen des Betriebes durch die Gründung einer Gesellschaft mit dem zukünftigen Betriebsübernehmer in Betracht kommen. Auch die Übertragung von Teilen des Vermögens auf den Ehepartner wäre möglich, um bei der endgültigen Betriebsübertragung zumindest den steuerlichen Freibetrag zugunsten des Übernehmers zu verdoppeln. Schließlich kann eine Betriebsübertragung gegen Vorbehaltsnießbrauch in Betracht kommen, wenn der Senior weiterhin betrieblichen Einfluss ausüben möchte und an den wirtschaftlichen Früchten seines Betriebes beteiligt bleiben möchte.

Da bei der Übertragung eines Landwirtschaftsunternehmens im Wege der vorweggenommenen Erbfolge eine Vielzahl betriebswirtschaftlicher sowie zivil- und steuerrechtlicher Vorgaben zu beachten ist, ist in jedem Fall eine qualifizierte Beratung notwendig.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht und Fachanwalt für Agrarrecht, Schwerin