BFH: Gewinn aus Veräußerung eines Gewerbebetriebes kann in land- und forstwirtschaftliche Flächen reinvestiert werden

Erzielt ein Unternehmer einen der Gewerbesteuer nicht unterliegenden Gewinn aus der Veräußerung oder Aufgabe eines Gewerbebetriebes kann dieser Gewinn, soweit er auf begünstigte Wirtschaftsgüter entfällt, nach § 6 b EStG auf Wirtschaftsgüter eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes übertragen werden.

Dem BFH lag in seiner Entscheidung vom 30.08.2012 (Az: IV R 28/09) folgender Sachverhalt zugrunde. Der Steuerpflichtige unterhielt einen Campingplatz und erzielte daraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Daneben war er Inhaber eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes und erzielte daraus Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Für beide Betriebe ermittelte er seine Einkünfte durch Bestandsvergleich nach § 4 Abs. 1, 5 EStG. Der Steuerpflichtige veräußerte den Campingplatz einschließlich des dazugehörigen Anlagevermögens. Für die nach § 6 b Abs. 1 S. 1 EStG begünstigten Wirtschaftsgüter bildete er eine Rücklage, die er auf seinen landwirtschaftlichen Betrieb übertrug.

Die Finanzverwaltung versagte die § 6 b EStG-Rücklage mit dem Hinweis auf den Wortlaut des § 6 b Abs. 4 S. 2 EStG, wonach eine Übertragung vom Gewerbebetrieb auf einen landwirtschaftlichen Betrieb untersagt sei. Der BFH trat dieser Auffassung entgegen und stellte fest, dass der Ausschluss der Übertragung von einem Gewerbebetrieb auf einen landwirtschaftlichen Betrieb jedenfalls dann möglich ist, wenn der Veräußerungsgewinn im Bereich des Gewerbebetriebes nicht der Gewerbesteuer unterliegt. Nach ständiger Rechtsprechung unterliegt der Veräußerungsgewinn nach § 16 Abs. 1 EStG aus der Veräußerung eines Gewerbebetriebs, eines Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils nicht der Gewerbesteuer (§ 7 GewStG). Da die Veräußerung des Campingbetriebes nicht gewerbesteuerpflichtig war, ist der daraus resultierende Veräußerungsgewinn auch für eine Reinvestition in land- und forstwirtschaftliche Flächen nach § 6 b EStG rücklagefähig.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Schwerin