BFH: Grunderwerbssteuer bei Erwerb von Gesellschaftsanteilen

In seinem Urteil vom 09.07.2014 (Az.: II R 49/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Anforderungen an einen mittelbaren Anteilserwerb im Bereich der Grunderwerbssteuer präzisiert.

Nicht nur der Übergang des Eigentums an Grundstücken durch Kauf kann Grunderwerbssteuer auslösen. Auch der Übergang von Gesellschaftsanteilen an einer Gesellschaft kann Grunderwerbssteuer auslösen. Immer dann, wenn innerhalb von fünf Jahren 95 % oder mehr der Anteile des Gesellschaftsvermögens auf neue Gesellschafter übergehen, löst dies Grunderwerbssteuer aus, sofern zum Vermögen der Gesellschaft Grundstücke gehören.

In der Praxis wird regelmäßig versucht, bei der Übernahme von Gesellschaften durch zeitliche Streckung des Anteilsübergangs den Anfall von Grunderwerbssteuer zu verhindern. So kommt es häufig vor, dass ein Erwerber zunächst knapp unter 95 % der Anteile einer Gesellschaft übernimmt. Betreffend der restlichen Anteile werden Regelungen vereinbart, dem Erwerber nach Ablauf von fünf Jahren die Anteile zu überlassen.

Zu derartigen Regelungen hat der BFH in seinem Urteil vom 10.09.2014 Stellung genommen. In dem zu beurteilenden Fall hatte der Erwerber zunächst 94,4 % am Vermögen einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft übernommen. Betreffend der restlichen Gesellschaftsanteilenteile räumte der Veräußerer dem Erwerber ein Optionsrecht ein, welches dem Erwerber die Möglichkeit einräumte, nach Ablauf von fünf Jahren die verbleibenden Gesellschaftsanteile zu einem bereits fest bestimmten Kaufpreis zu erwerben. Gleichzeitig trat der Veräußerer an den Erwerber die bis zur Ausübung des Optionsrechts anfallenden Gewinne aus der restlichen Beteiligung an der Personengesellschaft ab.

Der Bundesfinanzhof beurteilte eine solche Konstellation als ausreichend, um Grunderwerbssteuer auszulösen. Nach Auffassung des BFH habe der Erwerber nicht nur unmittelbar 94,4 % der Gesellschaftsanteile erworben. Durch das Optionsrecht habe er auch mittelbar die verbleibenden 5,6 % der Gesellschaftsanteile erworben.

Diese restlichen Gesellschaftsanteile seien dem Erwerber bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrages wirtschaftlich zurechenbar. Das Optionsrecht räume dem Erwerber eine rechtlich geschützte und durch den Veräußerer nicht mehr einseitig entziehbare Rechtsposition ein (Anwartschaftsrecht) ein.

Der Veräußerer trage auch keinerlei wirtschaftliches Risiko mehr. Schließlich stehe der künftig zu zahlende Kaufpreis bereits fest, ohne dass zukünftige wirtschaftliche Entwicklungen der Gesellschaft hierauf Einfluss haben sollen. Das letzte verbleibende Restrisiko bzw. die letzte verbleibende Geschäftschance an der unternehmerischen Entwicklung zu partizipieren, wurde vom Veräußerer durch Abtretung der zukünftigen Gewinne an den Erwerber aufgegeben.

Das beim Veräußerer verbliebene Stimmrecht genüge allein nicht, um ihn weiterhin wirtschaftlich als Mitunternehmer anzusehen.

Das Urteil des BFH sollte unbedingt bei dem Erwerb von Anteilen an Personengesellschaften beachtet werden.

Es berät Sie:
Rechtsanwalt Dr. Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Carlo Thiel, Mediator