BFH: Keine Haftung wegen Firmenfortführung bei Übernahme einer Etablissementbezeichnung

In seinem Urteil vom 20.05.2014 (Az: VII R 46/13, veröffentlicht am 17.09.2014) hat sich der BFH mit der Frage beschäftigt, ob die Grundsätze der Haftung bei Firmenfortführung auch dann gelten, wenn nicht die Firma, sondern lediglich eine „Etablissementbezeichnung“ fortgeführt wird.

Grundsätzlich haftet gem. § 25 Abs. 1 HGB derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt, für alle im Betrieb des Geschäftsbegründeten Verbindlichkeiten des früheren Geschäftsinhabers.

In dem vom BFH entschiedenen Fall nahm das Finanzamt die Betreiberin eines Restaurants für Abgabenrückstände ihrer Vorgängerin in Haftung. Die hiergegen gerichtete Klage der Restaurantbetreiberin hatte in allen Instanzen Erfolg.

Der BFH stellte klar, dass eine wesentliche Voraussetzung für die Nachfolgehaftung nach dem eindeutigen Wortlaut des § 25 Abs. 1 HGB neben der Geschäftsfortführung die Fortführung des Handelsgeschäftes unter der „bisherigen Firma“ bzw. gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 HGB die „Fortführung der Firma“ ist. Die Firma eines Kaufmanns ist gem. § 17 Abs. 1 HGB der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und seine Unterschrift abgibt. Kennzeichnendes Merkmal einer Firma ist, dass diese geeignet ist, dem Geschäftsinhaber und in diesem Fall dem Schuldner eine Verbindlichkeit im Rechtsverkehr zu individualisieren.

Wie der BFH bereits in seinem Beschluss vom 11.06.2012 (Az: VII B 198/11) deutlich gemacht hat, ist eine Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung die lediglich das Geschäftslokal oder den Betrieb im Allgemeinen, nicht aber den Geschäftsinhaber kennzeichnet, keine Firma. Dies ist nur dann der Fall, wenn diese Bezeichnung im Rechtsverkehr, in Verträgen oder auf Geschäftsbriefen und ähnlichem wie eine Firma verwandt wird.

Wird also im Falle einer Geschäftsübertragung die ursprüngliche Firma, z.B. ABC GmbH geändert, z.B. in DEF GmbH, gleichzeitig jedoch die Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung, z.B. „XYZ Ausländisches Spezialitätenrestaurant“ beibehalten und das Geschäftslokal unverändert mit dieser Bezeichnung betrieben, so greifen die Grundsätze der Haftung für eine Firmenfortführung gem. § 25 Abs. 1 HGB nicht. Fortgeführt wird in diesem Falle nicht die Firma, sondern allein die Geschäfts- oder Etablissementbezeichnung.

Die Nachfolgehaftung bei Firmenfortführung ist im Rahmen einer Unternehmensnachfolge bzw. Betriebsübertragung ein stets zu berücksichtigender Punkt. Diese besteht auch dann nicht zwingend, wenn tatsächlich die ursprüngliche Firma fortgeführt wird. Übergeber und Übernehmer des Handelsgeschäftes können z.B. einen Haftungsausschluss vereinbarten. Dieser ist jedoch nur dann Dritten gegenüber wirksam, wenn die Vereinbarung in das Handelsregister eingetragen und bekannt gemacht worden ist oder wenn sie vom Übergeber oder Übernehmer Dritten gegenüber mitgeteilt worden ist, § 25 Abs. 2 HGB.

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