BFH zur Entfernungspauschale für die Umfahrung des mautpflichtigen Warnowtunnels
Der BFH hatte sich in zwei parallel rechtshängigen Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, ob im Rahmen der Einkommensteuererklärung für die Geltendmachung der sog. Entfernungspauschale im Rahmen der Werbungskosten die kürzeste Strecke, die jeweils durch den mautpflichtigen Warnowtunnel führte, anzusetzen ist oder ob Werbungskosten für die weitere Strecke durch die Stadt geltend gemacht werden können.
In einem von Herrn Rechtsanwalt Glas betreuten Verfahren nutzte der Kläger für seinen Arbeitsweg vom Nordwesten Rostocks zum Überseehafen nicht die mit 11 km kürzeste Verbindung durch den mautpflichtigen Warnowtunnel, sondern den 22 km langen „Umweg“ durch die Rostocker Innenstadt, weil dieser für ihn kostengünstiger war.
Die rechtliche Argumentation des Klägers stützte sich maßgeblich auf den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Nr. 4 S. 4 EStG, wo es heißt: „Für die Bestimmung der Entfernung ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte maßgebend; eine andere als die kürzeste Straßenverbindung kann zugrunde gelegt werden, wenn diese offensichtlich verkehrsgünstiger ist und vom Arbeitnehmer regelmäßig für die Wege zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte benutzt wird.“ Der BFH hatte in früheren Entscheidungen bereits entschieden, dass das Merkmal „offensichtlich verkehrsgünstiger“ aufgrund zeitlicher Aspekte, sondern auch aufgrund anderer Besonderheiten gegeben sein kann.
Dem Argument des Klägers, dass eine Stecke auch „offensichtlich verkehrsgünstiger“ sein kann, wenn sie für den Betroffenen kostengünstiger ist, folgte der BFH indes nicht. Er führte dazu nur knapp aus, dass maßgeblich lediglich die Vorteilhaftigkeit einer Strecke mit Blick auf den Ablauf des Straßenverkehrs sei, ohne dass hierbei finanzielle Aspekte zu berücksichtigen wären. Hinzu komme, dass die Entfernungspauschale unabhängig von den tatsächlich entstandenen Kosten gelten soll, weshalb deren Höhe nicht mittelbar durch die Wahl gebührenfreier Straßenverbindungen beeinflusst werden könne.
In einem zweiten Urteil vom 24.09.2013 (Az. VI R 20/13) hatte sich der BFH der Frage zu widmen, ob der Steuerpflichtige die längere Strecke durch die Stadt im Rahmen der Steuererklärung zugrunde legen kann, wenn er den mautpflichtigen Warnowtunnel gar nicht für seine Fahrten zum Arbeitsplatz benutzen darf. Der Kläger fuhr in diesem Verfahren ein Moped, mit dem er die durch den Warnowtunnel führende Kraftfahrtfahrstraße aufgrund der bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von weniger als 60 km/h gar nicht befahren darf.
Auch dies, so der BFH, führe nicht dazu, dass der Kläger Werbungskosten für die längere Strecke geltend machen kann. Der Einsatz oder Wechsel des Verkehrsmittels habe keinen Einfluss auf die festgestellte Entfernung. Deshalb komme es auch nicht darauf an, ob die kürzeste Straßenverbindung mit dem gewählten Verkehrsmittel befahren werden darf. Andernfalls würde das gesetzgeberische Ziel verfehlt, eine verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale zu schaffen. Unerheblich sei auch, wenn bei der Benutzung der kürzeren Verkehrsverbindung Straßenbenutzungsgebühren anfallen.
Ihre Ansprechpartner:Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt Carlo Thiel, Mediator, Rostock