BGH bestätigt Verjährungshemmung durch Verhandlung

Der 7. Zivilsenat des BGH hat mit Beschluss vom 28.10.2010 (VII ZR 82/09) das Urteil des OLG Frankfurt/Main vom 09.04.2009 aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Das Berufungsurteil beruht nach Auffassung des BGH auf einer Verletzung des Rechtes des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehöres insbesondere hinsichtlich entscheidungserheblichen Vortrages zur Hemmung der Verjährung.

Hat ein Bauträger über mehrere Jahre zu erkennen gegeben, dass er Ansprüche des Erwerbers von Wohneigentum nach Abschluss eines Prozesses regeln will, den er mit dem Nachunternehmer führt, kann die Verjährung der Ansprüche der Erwerber bis zum Abschluss dieses Prozesses gehemmt sein.

Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist nach Auffassung des BGH entbehrlich, wenn die Mängelbeseitigung während eines neun Jahre laufenden Prozesses noch nicht vorgenommen worden ist und der Unternehmer sich auf Verjährung berufen hat.

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Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner