BGH: Eingeschränkte Haftung des Waldbesitzers
Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist gemäß § 14 BWaldG erlaubt, erfolgt jedoch auf eigene Gefahr. Diesen Grundsatz hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 02.10.2012 (Az.: VI ZR 311/11) bekräftigt. Die Klage einer Frau, die bei einem Waldspaziergang auf einem Forstwirtschaftsweg von einem herabfallenden Ast am Hinterkopf getroffen und schwer verletzt wurde, wies der BGH ab.
Die Klägerin hatte den Waldbesitzer und den bei ihm beschäftigten Diplom-Forstwirt, der für das betreffende Waldstück zuständig war, wegen des Unfalls auf Schadensersatz in Anspruch genommen.
Nachdem das Landgericht die Klage zunächst abgewiesen hatte, erklärte das Berufungsgericht den Schmerzensgeldanspruch der Klägerin für dem Grunde nach gerechtfertigt. Es hielt den privaten Waldbesitzer, der weiß, dass sein Wald von Erholungssuchenden frequentiert wird, für eingeschränkt verkehrssicherungspflichtig. Er habe in gelegentlichen Begehungen die am Rande der Erholungswege stehenden Bäume zu kontrollieren und bei konkreten Anhaltspunkten für eine besondere, unmittelbare Gefährdung einzuschreiten. Im konkreten Fall sei von dem den Unfall verursachenden Baum schon lange eine akute Gefahr ausgegangen, die auch ein geschulter Baumkontrolleur bei einer Sichtkontrolle vom Boden aus hätte erkennen können.
Der Bundesgerichtshof (BGH) verwarf die Argumente des OLG. Der BGH betonte, dass das Betreten des Waldes zwar zu Erholungszwecken Jedermann gestattet sei, jedoch auf eigene Gefahr erfolge. Dem Waldeigentümer, der das Betreten dulden muss, sollen daraus keine besonderen Sorgfalts- und Verkehrssicherungspflichten erwachsen. Er hafte daher nicht für waldtypische Gefahren. Ein Haftungsanspruch des Waldeigentümers könne nur aus atypischen Gefahrenlagen erwachsen, also solchen, die nicht durch die Natur bedingt sind. Ein Astabbruch sei grundsätzlich eine waldtypische Gefahr, selbst wenn ein geschulter Baumkontrolleur sie erkennen kann.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) führt zu einer weiteren Klarstellung des Pflichtenkreises des Waldbesitzers gegenüber Erholungssuchenden. Die Haftung des Waldbesitzers wird hier deutlich begrenzt. Zu der Haftung des Waldbesitzers an öffentlichen Wegen äußert sich der Bundesgerichtshof in dem Urteil jedoch nicht. Hier ist der Waldbesitzer weiterhin zu großer Sorgfalt bei der Erfüllung seiner Pflichten, insbesondere bei der Kontrolle und deren Dokumentation angehalten.
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Rechtsanwältin Constanze von Plessen, Schwerin
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin