BGH-Entscheidung zum Nachreichen der Schlussbilanz bei Umwandlungen von Unternehmen
Der BGH hat mit Beschluss vom 18.03.2025 (Az. II ZB 1/24) wichtige Klarstellungen zum Nachreichen der Schlussbilanz bei Umwandlungen von Unternehmen geliefert, die für Rechtssicherheit im Registervollzug sorgen.
Im Streitfall wurde die Verschmelzung einer GmbH beim Registergericht angemeldet, ohne dass der Anmeldung eine Schlussbilanz beigefügt war. Das Registergericht setzte eine Monatsfrist zur Nachreichung; diese blieb ungenutzt, sodass die Eintragung abgelehnt wurde. Im weiteren Verfahren stellte sich die Frage, ob und unter welchen Bedingungen eine Schlussbilanz nachgereicht werden kann.
Kernpunkte der Entscheidung:
Der BGH entschied, dass das „zeitnahe“ Nachreichen einer der Anmeldung beizufügenden Schlussbilanz grundsätzlich zulässig ist. Es ist unerheblich, ob die Bilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung bereits erstellt war oder aus welchen Gründen sie fehlte; entscheidend ist allein, dass die Bilanz auf einen Stichtag höchstens acht Monate vor der Anmeldung datiert und zeitnah nachgereicht wird. Das Nachreichen wird als „zeitnah“ angesehen, wenn es innerhalb einer durch das Registergericht gesetzten angemessenen Frist erfolgt – nach Ansicht des BGH ist z. B. eine Monatsfrist angemessen.
Eine endgültige Zurückweisung der Anmeldung ohne die Möglichkeit, behebbare Mängel kurzfristig auszuräumen, sei mit dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz nicht vereinbar. Mehrere Oberlandesgerichte vertraten vor dem BGH-Beschluss die Auffassung, dass die Schlussbilanz zwingend bereits bei Anmeldung einer Umwandlung vorliegen und mit eingereicht werden müsse.
Das Kammergericht in Berlin sowie das OLG Düsseldorf zum Beispiel hielten ein Nachreichen der Schlussbilanz – insbesondere wenn diese zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht erstellt war – für unzulässig. Teilweise wurde lediglich das Nachreichen einer bereits vor der Anmeldung erstellten, aber nicht mit eingereichten Bilanz akzeptiert, nicht jedoch die Erstellung und Einreichung erst nach Anmeldung. Andere Registergerichte lehnten grundsätzlich jede spätere Vorlage der Bilanz ab und sahen in der Vorlagepflicht ein „Essentiale“ der Anmeldung, das nicht heilbar sei.
Folgen der Rechtsprechungsentwicklung:
Unternehmen waren daher gehalten, die Schlussbilanz spätestens mit der Anmeldung einzureichen. Dies führte in der Praxis zu Schwierigkeiten bei Umwandlungen und risikobehafteten Wiederholungsanmeldungen, wenn eine Bilanz bei der Anmeldung fehlte oder noch gar nicht erstellt worden war.
Erst die Entscheidung des BGH beseitigt diese Hürden nun und setzt sich damit ausdrücklich über die restriktiven Vorgaben des Kammergerichts und weiterer Instanzgerichte hinweg.
Die BGH-Entscheidung vom 18.03.2025 steht somit in deutlichem Kontrast zu der restriktiven Praxis der Instanzgerichte und schafft nunmehr Rechtssicherheit.
Auswirkungen auf die unternehmerische Praxis:
Unternehmen können Umwandlungen zum Handelsregister anmelden, auch wenn die Schlussbilanz noch nicht fertiggestellt ist, sofern die Nachreichung zeitnah binnen einer vom Registergericht gesetzten Frist erfolgt.
Fristversäumnisse können nach wie vor zur Ablehnung der Eintragung führen, daher ist die Beachtung gesetzter Fristen praxisrelevant. Die Handlungsspielräume beim Registergericht werden klar definiert: Die Setzung angemessener Nachreichfristen ist geboten, doch der Antragsteller muss diese Fristen auch nutzen.