Bio-Landhandel: Betriebssperrung für die Öko-Vermarktung wegen verunreinigter Futtermittel - Rechtliches zur Zulässigkeit und Haftung
In Mecklenburg-Vorpommern wurden nach Angaben des zuständigen Ministeriums aktuell 22 Betriebe für den Bio-Markt gesperrt. Die Betriebe hatten als „Bio“ deklarierte Futtermittel erhalten, die unzulässige Rückstände von Pflanzenschutzmitteln aufwiesen.
Die Verunreinigung soll durch aus der Ukraine stammende Bio-Sonnenblumenpresskuchen verursacht worden sein, die ein niederländischer Händler an mehrere Futtermittelhersteller nach Mecklenburg-Vorpommern lieferte. Auch in Brandenburg sollen laut Verbraucherschutzministerium 27 Betriebe kontaminiertes Futter erhalten haben.
Das für die Futtermittelüberwachung zuständige Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei (LALLF) hat, nachdem es Kenntnis vom Verunreinigungsverdacht erlangte, die in Mecklenburg-Vorpommern belieferten Betriebe für eine Öko-Vermarktung ihrer Produkte gesperrt und die Untersuchung von Rückstellproben veranlasst. Nach Feststellung einer Höchstwert-Überschreitung für Metalaxyl in den Futtermittelrückstellproben wurde die Sperrung für 22 Betriebe bestätigt.
Diese Vermarktungssperre wirft neben den noch nicht absehbaren wirtschaftlichen Auswirkungen für die betroffenen Betriebe eine Vielzahl komplexer rechtlicher Fragen auf. Das ist nicht zuletzt darauf zurückzuführen, dass die Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit sowie der Öko-Landhandel durch den europäischen und nationalen Gesetzgeber in einer immer weiter zunehmenden Zahl von – teilweise auch nebeneinander geltenden – Rechtsvorschriften geregelt werden:
Zunächst sollen die öffentlich-rechtlichen Regelungen für das behördliche Einschreiten sowie damit verbundene Herausforderungen für Öko-Betriebe kurz dargestellt werden.
Der Bereich der staatlich überwachten Futtermittelsicherheit sind durch die Bestimmungen in Art. 3 Ziff. 4-6 der EG Basisverordnung für das allgemeine Lebensmittelrecht (VO (EG) 178/2002) in die europarechtlichen Grundregelungen zur Lebensmittelsicherheit eingebunden.
Ferner enthält die sog. EG-Öko-Basisverordnung (VO (EG) 834/2007) in den Art. 7 (Spezifische Grundsätze für die Verarbeitung von ökologischen/biologischen Futtermitteln) und Art. 18 (Allgemeine Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Futtermittel) Regelungen für die Futtermittelsicherheit.
Der deutsche Gesetzgeber hat die europarechtlichen Vorgaben u.a. mit dem Gesetz zur Durchführung der Rechtsakte der Europäischen Union auf dem Gebiet des ökologischen Landbaus (Öko-Landbaugesetz – ÖLG) umgesetzt. Daneben setzt das Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch – LFGB) die europarechtlichen Regelungen und Vorgaben in diesen Bereichen um. Dieses Gesetz enthält für den Verkehr mit Futtermitteln in den §§ 17 bis 20 absolute Verbotsvorschriften sowie weitere Verbote und Beschränkungen in § 21 LFGB. Dazu zählt auch das Verbot, Futtermittel mit unzulässigen Rückständen von Pflanzenschutzmitteln in Verkehr zu bringen.
Die Überwachungsbehörden sind nach § 39 Abs. 1 LFGB berechtigt, die notwendigen Anordnungen und Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Ausräumung eines hinreichenden Verdachts eines Verstoßes oder zur Beseitigung festgestellter Verstöße oder zur Verhütung künftiger Verstöße sowie zum Schutz vor Gefahren für die Gesundheit erforderlich sind, zu treffen.
Von den zulässigen Maßnahmen umfasst kann auch eine Sperrung der Öko-Vermarktung von Produkten sein.
Das Gesetz enthält auch die Möglichkeit wegen der Verletzung futtermittelrechtlicher Vorgaben gegen die Verantwortlichen Bußgeldverfahren oder sogar strafrechtliche Ermittlungen einzuleiten und entsprechende Strafen zu verhängen.
Für Landwirte von besonderem Interesse ist ferner die europäische Verordnung zu den Grundsätzen und Anforderungen des Lebensmittelrechts (VO (EG) 178/2002). Diese enthält u.a. einige sog. Grundanforderungen an die Betriebsführung eines Landwirts, deren Nichtbeachtung (Stichwort: cross compliance) sehr wahrscheinlich eine Kürzung der Direktzahlungen und anderer Förderungen von Agrarumweltmaßnahmen nach sich ziehen kann.
Erlässt die Behörde eine Maßnahme wegen verunreinigter Futtermittel, ist zu beach-ten, dass nach § 39 Abs. 7 LFGB Widerspruch und Anfechtungsklage gegen Anord-nungen, die der Durchführung bestimmter Verbote im LFGB sowie aus bestimmten europäischen Verordnungen dienen, keine aufschiebende Wirkung haben. Das bedeutet, dass die Erhebung von Rechtsbehelfen die Vollziehbarkeit der behördlichen Anordnungen nicht beseitigt. Die behördlichen Anordnungen sind solange zu befolgen, bis die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Anfechtungsklage, ggf. durch ein Verwaltungsgericht, angeordnet wird.
Vor diesem Hintergrund ist es zur Vermeidung rechtlicher Nachteile – auch im Hinblick auf die Direktzahlungen und andere Agrarförderungen – ratsam, umgehend eine gerichtliche Inanspruchnahme zu prüfen und für die Ergreifung erforderlicher rechtlicher Schritte ggf. anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.
Das gilt auch für die Prüfung und Durchsetzung einer zivilrechtlichen Haftung auf Schadensersatz gegenüber dem Futtermittelverkäufer und/oder den Futtermittelhersteller. Die bloße Hinnahme behördlicher Maßnahmen ohne Ergreifung von zulässigen Abwehrmaßnahmen kann gegebenenfalls vom Lieferanten etwaigen Ersatzansprüchen des Käufers entgegengehalten werden.
Unternehmer, die Mischfuttermittel für Nutztiere in bestimmten Mengen herstellen, müssen nach § 17a LFGB eine Haftpflichtversicherung abschließen. Diese soll Schäden abdecken, die durch Verfütterung von hergestellten Mischfuttermittel entstehen, welches den Anforderungen in futtermittelrechtlicher Hinsicht nicht entspricht. Bestimmte Ersatzansprüche können vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Allerdings deckt diese Haftpflichtversicherung nur einen Teil des Futtermittelmarktes ab. Im Einzelfall ist zu prüfen, ob der Schadensfall durch eine Haftpflichtversicherung des Mischfuttermittelherstellers gedeckt ist.
Betreffend etwaiger Ansprüche gegen den Futtermittellieferanten sind zunächst die zwischen den Parteien im Rahmen des Futtermittelkaufvertrages getroffenen Vereinbarungen zu den Rechten des Käufers bei Vorliegen eines Mangels der Kaufsache und dessen Rügeobliegenheiten zu prüfen.
Die nachgewiesene Lieferung eines verunreinigten Futtermittels wird rechtlich als Sachmangel angesehen, für den abweichend vom allgemeinen Kaufrecht eine verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers gilt. Sofern der Verkäufer keine Angaben über die Beschaffenheit des gelieferten Futters gemacht hat und dieses nicht der handelsüblichen Reinheit und Unverdorbenheit entspricht, kann er sich nicht darauf berufen, dass ihm selbst kein Fehlverhalten vorwerfbar ist.
Der Käufer von Futtermitteln wird gesetzlich beim Futtermittelkauf durch die Ausnahmeregelung von § 24 LFGB geschützt, die abweichend vom grundsätzlichen Verschuldenserfordernis eine strengere Haftung des Verkäufers bestimmt. Der Verkäufer eines Futtermittels übernimmt danach die Gewähr dafür, dass das Futtermittel die in Art. 4 Abs. 2 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr. 767/2009 bezeichneten Anforderungen erfüllt.
Diese sich aus § 24 der aktuellen Fassung des LFGB ergebende verschuldensunabhängige Haftung des Verkäufers von Futtermitteln hat der BGH in seinem Grundsatzurteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 195/13- zur Haftung des Futtermittelverkäufers nach dem sog. Dioxin-Skandal bestätigt.
Allerdings setzt diese verschuldensunabhängige Haftung das Vorliegen eines tatsächlich erwiesenen Mangels des Futtermittels voraus. Der Käufer muss beweisen, dass das gelieferte Futtermittel verunreinigt oder verdorben war. Der bloße Verdacht eines Mangels reicht nicht aus. Erforderlich ist eine unverzügliche Beprobung der gelieferten Futtermittel sowie bei Feststellung von Qualitätsmängeln eine hinreichend bestimmte Rüge gegenüber dem Lieferanten. Den landwirtschaftlichen Betrieben wird bei der Feststellung einer Lieferung von nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechender Futtermittel zur Sicherung ihrer Rechte eine sofortige und fortlaufende Dokumentation der Umstände empfohlen.
Nach Auffassung des BGH haftet der Verkäufer beim bloßen Verdacht eines Mangels _ also beim Fehlen des sicheren Nachweises der Verunreinigung – lediglich nach den allgemeinen Grundsätzen des Kaufrechts. Eine Inanspruchnahme auf Schadensersatz setzt dann den vom Käufer zu erbringenden Nachweis voraus, dass der Verkäufer den im Verdacht liegenden Mangel zu vertreten hat. Hierzu stellt der BGH wörtlich fest:
Der auf konkreten Tatsachen beruhende, nicht auszuräumende Verdacht einer erheblichen Kontamination des gelieferten Futtermittels, welches zur Verfütterung an der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere bestimmt ist, ist als Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB anzusehen. Insoweit kommt eine Verschuldenshaftung des Verkäufers nach § 437 Nr. 3, § 280 Abs. 1 BGB in Betracht.(Rn.42) (BGH, Urteil vom 22. Oktober 2014 – VIII ZR 195/13 –, juris).
Ob neben der vertraglichen auch eine außervertragliche Haftung oder eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz oder unerlaubter Handlung nach § 823 BGB in Betracht kommt, muss bezogen auf den Einzelfall geprüft werden.
Ferner muss geprüft werden, innerhalb welcher Frist der Mangel des Futtermittels gegenüber dem Verkäufer anzuzeigen ist und welche weiteren Maßnahmen zur Sicherung von Schadensersatzansprüchen durchzuführen sind.
Den landwirtschaftlichen Betrieben wird bei der Feststellung einer Lieferung von nicht den rechtlichen Anforderungen entsprechender Futtermittel zur Sicherung ihrer Rechte eine sofortige und fortlaufende Dokumentation der Umstände empfohlen. Der konkrete Umfang der Kontrolle ergibt sich aus den gesetzlichen Vorschriften und vertraglich vereinbarten Überwachungs- und Probenahmevereinbarungen.
Für eine anwaltliche Beratung und Vertretung stehen Ihnen als Ansprechpartner
Rechtsanwalt Dr. Gerold Kantner, Mediator und Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht, Rostock und
Rechtsanwalt Dr. Robert Krüger, Rostock
zur Verfügung.