Biogasanlagen und Nachbarschutz
Mit dem Vorbringen eines Nachbarn wegen angeblicher Verletzung seiner Interessen im Zusammenhang mit der Errichtung einer Biogasanlage (BGA) in unmittelbarer Nähe seines Wohnhauses hatte sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg in seinem Beschluss vom 31.03.2011 (Az: 12 ME 26/11) auseinanderzusetzen. Konkret beantragte der Nachbar die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die immissionsschutzrechtliche Genehmigung der Anlage nach dem BImSchG. Im Kern brachte der Nachbar vor, die Anlage würde zu dicht an seinem Wohngebäude errichtet und verletze damit einschlägige Abstandsvorschriften. Infolge der Unterschreitung der notwendigen Abstände sei er in unzumutbarer Weise erheblichen Geruchs- und Geräuschemissionen durch die Biogasanlage ausgesetzt.
Im Ergebnis wies das angerufene OVG Lüneburg die Beschwerde des Nachbarn als unbegründet zurück. Der im konkreten Fall eingehaltene Abstand von 400 m zwischen dem Wohnhaus des Nachbarn und der zu errichtenden Biogasanlage sei selbst dann ausreichend, wenn das Wohnhaus des Nachbarn dem Schutz eines Dorfgebietes genieße.
Anders als vom Nachbarn vorgetragen, wies das OVG Lüneburg die analoge Anwendbarkeit der VDI-Richtlinien 3471 und 3472 zurück, welche einen Mindestabstand zur Wohnbebauung von 700 m bzw. 800 m vorschreiben. Die VDI-Richtlinien seien bezogen auf die von der Biogasanlage ausgehenden Geruchsemissionen selbst dann nicht einschlägig, wenn sich die Wohnbebauung des Nachbarn in einem mit Geruchsimmissionen durch eine Schweinemastanlage vorbelasteten Gebiet befindet. Die VDI-Richtlinien 3471 und 3472 passten nach den Ausführungen des OVG Lüneburg für die Bewertung der Zulässigkeit von Biogasanlagen schon deshalb nicht, da sie für die Bemessung des Abstandes an Viehbestandszahlen und Haltungsbedingungen anknüpfen.
Einschlägig sei vielmehr die Geruchsimmissions-Richtlinie. Nach dieser liegt eine Unzumutbarkeit von Geruchsimmissionen durch eine Biogasanlage erst vor, wenn 15% der Jahresgeruchsstunden überschritten seien. Im konkreten Fall ergab ein Sachverständigengutachten, dass diese Grenze bei Weitem nicht erreicht sei.
Auch die Abstandsregelungen der Störfall-Verordnung (12. BImSchV) sind nach den Ausführungen des OVG für die Bemessung des notwendigen Abstands für die Errichtung einer Biogasanlage grundsätzlich nicht einschlägig. Die 12. BImSchV greift nur für Biogasanlagen, welche die im Anhang I zur 12. BImSchV ausgewiesenen Mengenschwellen überschreiten. Erst wenn feststehe, dass eine Biogasanlage diese Mengenschwelle überschreitet, seien die Abstandsregelungen der 12. BImSchV, welche von einem Mindestabstand von 800 m zur nächsten Wohnbebauung ausgehen, einschlägig.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock