BMF bestätigt Abschreibungsfähigkeit von Zahlungsansprüchen
Der BFH hatte bereits mit Urteil vom 21.10.2015 – IV R 6/12 entschieden, dass es sich bei Zahlungsansprüchen nach der GAP-Reform 2003 um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt. Sofern die Zahlungsansprüche entgeltlich erworben wurden, können sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofes linear abgeschrieben werden. Der BFH hatte bestätigt, dass die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer der Zahlungsansprüche 10 Jahre betragen könne.
Die Entscheidung des BFH stand im Widerspruch zur Auffassung der Finanzverwaltung. Das Bundesministerium der Finanzen hat sich nunmehr mit Schreiben vom 13.12.2016 (IV C 6-S 2134/07/10001) der Auffassung des BFH angeschlossen und damit anerkannt, dass es sich bei den Zahlungsansprüchen um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handelt.
Neben der linearen Abschreibung auf einen Zeitraum von 10 Jahren gestattet die Finanzverwaltung zudem eine gleichmäßige Verteilung der Anschaffungskosten auf die Zeit bis zum 31.12.2014, da die Zahlungsansprüche der GAP-Reform 2003 zu diesem Stichtag ihre Gültigkeit verloren haben.
Nach unserer Auffassung müssen auch die Zahlungsansprüche nach der GAP-Reform 2015 entsprechend behandelt werden. Auch hierbei müsste es sich um abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens handeln. Sofern sie entgeltlich erworben worden sind, müssten sie auf 10 Jahre oder auf den Zeitraum der Gültigkeit der GAP-Reform 2015 abschreibungsfähig sein.