BMF: Erbschaftsteuerbescheide künftig nur vorläufig!
Als Konsequenz auf die Entscheidung des Bundesfinanzhofes (BFH) vom 27.09.2012, das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Überprüfung vorzulegen, haben das Bundesfinanzministerium (BMF) und die obersten Finanzbehörden der Länder eine Verwaltungsanweisung herausgegeben, nach welcher sämtliche Schenkungs- und Erbschaftssteuerbescheide fortan nur noch vorläufig gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO erlassen werden. Steuerpflichtige müssen dann nicht mehr gesondert Einspruch gegen den Bescheid einlegen, um den Eintritt der Rechtskraft des Bescheides zu verhindern.
Der Bundesfinanzhof ist der Auffassung, das gegenwärtige Erbschaftsteuergesetz sei verfassungswidrig. Es würde einseitig in nicht zu rechtfertigender Art und Weise reine Privatvermögen im Rahmen der Erbschaft benachteiligen. Auch seien gewisse Ausnahmetatbestände so weit gefasst, dass sie nicht mehr die Ausnahme, sondern die Regel bilden.
Für den Fall, dass das Bundesverfassungsgericht der Auffassung des Bundesfinanzhofes folgt und das gegenwärtige Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz für verfassungswidrig ansieht, könnte es das Gesetz von Beginn an für nichtig erklären. In diesem Fall würde es an der notwendigen gesetzlichen Grundlage für die Erhebung der Erbschaftssteuer fehlen. Vererben und Verschenken wäre dann bis zur Verabschiedung eines neuen Gesetzes steuerfrei.
Möglich wäre aber auch, dass das Bundesverfassungsgericht das Gesetz im Falle der Verfassungswidrigkeit lediglich als unanwendbar erklärt. Dies hätte zur Konsequenz, dass das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zunächst weiterhin anwendbar wäre. Der Gesetzgeber wäre jedoch verpflichtet, bis zu einem vom Bundesverfassungsgericht bestimmten Termin ein neues Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz zu erlassen.
Die Verwaltungsanweisung des BMF und der obersten Finanzbehörden der Länder führt nun dazu, dass der Steuerpflichtige ohne eigenes Handeln die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes abwarten kann. Entscheidungen, die nicht den Hinweis darauf enthalten, dass der Bescheid bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes offengehalten wird, müssen jedoch weiterhin durch Einlegung eines Einspruches offengehalten werden, um den Eintritt der Rechtskraft zu verhindern. Dies betrifft insbesondere Bescheide, die bis zur Veröffentlichung der Erlasse getroffen wurden. Es ist daher dringend anzuraten, dass Schenkungs- und Erbschaftssteuerbescheide dahingehend geprüft werden, ob die Bescheide bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes offengehalten wurden.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Schwerin