BMF-Schreiben zu Aufwendungen für häusliches Arbeitszimmer
Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) hat mit seinem Schreiben vom 02.03.2011 (Az: IV C VI-S 2145/07/10002) Anweisungen für die Finanzverwaltung herausgegeben, inwieweit diese geltend gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 und 3, erster Halbsatz EStG) anerkennen darf.
Danach darf der Höchstbetrag von 1.250,00 € als Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur einmalig im Jahr je Arbeitszimmer steuerlich geltend gemacht werden. Es ist gleichgültig, für wie viele verschiedene Tätigkeiten der Steuerpflichtige das Arbeitszimmer nutzt. Der Höchstbetrag von 1.250,00 € ist objektbezogen. Nutzen verschiedene Steuerpflichtige das gleiche Arbeitszimmer, so ist der Höchstbetrag unter den Nutzern des Arbeitszimmers entsprechend aufzuteilen. Jeder Steuerpflichtige kann grundsätzlich nur ein Arbeitszimmer steuerlich geltend machen.
Ein häusliches Arbeitszimmer liegt insbesondere dann vor, wenn dies in die häusliche Sphäre eingebunden ist, insbesondere dann, wenn es zur privaten Wohnung oder dem Wohnhaus des Steuerpflichtigen gehört. Hierzu zählen auch etwaige Nebenräume wie Keller oder Räumlichkeiten unter einem Dach. Im Gegensatz dazu kann ein außerhäusliches Arbeitszimmer vorliegen, wenn dieses nicht zum abgrenzbaren Teil der Wohnung des Steuerpflichtigen gehört, so insbesondere bei einem Zimmer im Keller oder Dachgeschoss eines Mehrfamilienhauses, welches zusätzlich über einen gesonderten Mietvertrag angemietet wird.
Das häusliche Arbeitszimmer muss zur Anerkennung den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung darstellen. Ein anderer Arbeitsplatz darf dem Steuerpflichtigen nicht zur Verfügung stehen. Das Arbeitszimmer muss vordringlich der Erwerbsbetätigung dienen. Lediglich eine untergeordnete private Mitbenutzung von weniger als 10% ist unschädlich. Das Zimmer muss jedoch nicht zwingend büromäßig ausgestattet sein. Ein häusliches Arbeitszimmer kann auch bei geistiger, künstlerischer und schriftstellerischer Tätigkeit vorliegen.
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