Brandenburgische Höfeordnung (BbgHöfeOG) - freiwillig wählen oder nicht?

Seit dem 21. Juni 2019 ist es in Kraft, das Gesetz über die Höfeordnung für das Land Brandenburg (BbgHöfeOG) – kurz: die Brandenburgische Höfeordnung.

Im Rahmen der Begleitung von Betriebsübertragungen und Nachfolgeplanungen im Land Brandenburg beschäftigt uns dieses Gesetz seither verstärkt in der Praxis und wir tragen im Rahmen von Vorträgen und Veröffentlichungen, u.a. in Kooperation mit der Brandenburgischen Landwirtschaftsakademie (BLAk), regelmäßig zur Fortbildung der betroffenen Landwirt*innen und Berater*innen bei.

Höferecht ist nicht gleich Höferecht

Nachdem wir in den Bundesländern Hamburg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein bereits seit Jahren die seit 1947 geltende sogenannte Nordwestdeutsche Höfeordnung in unsere Beratung mit einbeziehen, sind die Themen und Fragestellungen diesbezüglich in Brandenburg noch relativ jung. Eine schlichte Übertragung der Kenntnisse und Erfahrungen zur Nordwestdeutschen Höfeordnung auf das Recht in Brandenburg verbietet sich dabei, da das BbgHöfeOG zwar in vielen Teilen mit der Nordwestdeutschen Höfeordnung identisch ist, aber auch einige Unterschiede aufweist.

Übergangsphase bis 31.12.2023 – Muss ich tätig werden?

Zentrale Besonderheit in Brandenburg ist derzeit, dass noch bis zum 31.12.2023 eine Übergangsregelung gilt, wonach die Brandenburgische Höfeordnung nur Anwendung findet, wenn sich der Eigentümer eines Hofes im Sinne des Gesetzes aktiv dafür entscheidet und einen sog. Hofvermerk im Grundbuch eintragen lässt.

Diese Frage lässt sich kaum pauschal beantworten. Sie ist anhand der konkreten Umstände und sowohl der betrieblichen als auch familiären Ausgangslage und Ziele abzuwägen. Bei weitem nicht jeder Landwirtschaftsbetrieb in Brandenburg unterfällt der Höfeordnung, denn der Anwendungsbereich ist im Rahmen der historisch gewachsenen Agrarstruktur des Bundeslandes vergleichsweise klein. Im Blick hat der Gesetzgeber ganz klar die familiär geprägten Betriebe von Einzellandwirten und Ehegatten. Ziel des Gesetzes ist die Erhaltung „leistungsfähiger und vielfältiger Landwirtschaftsstrukturen“.

Vor- und Nachteile der Höfeordnung

Zu diesem Zweck sieht die Höfeordnung im Falle der Übertragung zu Lebzeiten oder im Todesfall einfache Bewertung des Betriebsvermögens, geringe Abfindungen für weichende Erben und Nachabfindungen bei einer späteren Veräußerung des Hofvermögens vor. Dies birgt gegenüber dem Erbrecht nach Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) und dem dort geregelten Landguterbercht – je nach Einzelfall – Vorteile und Nachteile, die wir gemeinsam mit Ihnen, unseren Mandanten aus Brandenburg erörtern und mit Ihren Beraterinnen und Beratern abwägen.

Wer die Wahl hat…

Wer für sich entscheidet, dass die Nachteile des mit der Höfeordnung einziehenden sog. Anerbenrechts in seiner persönlichen Situation überwiegen, kann – anders als im Geltungsbereich der Nordwestdeutschen Höfeordnung – auch eine „negativen Hofvermerk“ im Grundbuch eintragen lassen und damit die Höfeordnung aktiv abwählen.

Dies kommt nach dem 31.12.2023 zum Tragen, wenn die Übergangsregelungen enden. Gedanken machen sich zahlreiche Familien darüber zu Recht bereits heute, da ein geregelter Generationenwechsel nicht in ein paar Tagen vollzogen ist.

Fazit

Schon in der aktuellen Übergangsphase zum endgültigen Inkrafttreten des Brandenburgischen Höfeordnungsgesetzes beschäftigt dieses Thema viele Landwirte, bei denen in den nächsten Jahren der Generationenwechsel bevorsteht.

Wer bereits jetzt seinen Betrieb nach Höferecht übertragen will oder für den Todesfall vorsorgen will, muss selbst aktiv werden. Wer auch nach dem 01.01.2024 nicht nach Höfeordnung übergeben möchte, muss ebenfalls Maßnahmen ergreifen. Über die jeweiligen Konsequenzen des einen oder anderen Weges sowie Vor- und Nachteile im Einzelfall beraten wir regelmäßig und gerne.