Buchwertübertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften

Mit Beschluss vom 10. April 2013 (Az. I R 80/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Frage vorgelegt, ob § 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil danach eine Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen beteiligungsidentischen Personengesellschaften nicht zum Buchwert möglich ist.

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt ging es um eine Kommanditgesellschaft (KG), die im 2001 zwei mit einem Fabrik- und einem Verwaltungsgebäude bebaute Grundstücke an ihre beteiligungsidentische Schwestergesellschaft, ebenfalls eine KG, zu einem Kaufpreis in Höhe der Buchwerte von rund 6,9 Mio. DM veräußert hatte. Nach Ansicht des Finanzamts waren infolge der Grundstücksübertragung stille Reserven in Höhe von rund 1,6 Mio. DM aufzulösen. Dagegen wehrte sich die übertragende KG.

Nach § 6 Abs. 5 EStG ist bei der Überführung eines Wirtschaftsguts von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen der Buchwert anzusetzen, wenn das Wirtschaftsgut

-    von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen,
-    aus einem eigenen Betriebsvermögen des Steuerpflichtigen in dessen Sonderbetriebsvermögen bei einer Mitunternehmerschaft und umgekehrt sowie
-    zwischen verschiedenen Sonderbetriebsvermögen desselben Steuerpflichtigen bei verschiedenen Mitunternehmerschaften

überführt wird. Wird dagegen eine Übertragung von dem Betriebsvermögen einer Mitunternehmerschaft in das Betriebsvermögen einer beteiligungsidentischen anderen Mitunternehmerschaft vorgenommen, sind die stillen Reserven des Wirtschaftsguts aufzudecken.

Diese abweichende steuerrechtliche Behandlung wird von vielen Seiten beanstandet und teilweise als gleichheitswidrig angesehen. Auch innerhalb des BFH wird diese Auffassung vertreten. Der IV. Senat des BFH bejaht die Möglichkeit, eine Gleichbehandlung durch entsprechende Auslegung des Gesetzeswortlautes zu eröffnen, der I. Senat des BFH lehnte eine solche Möglichkeit ab, teilt jedoch grundlegend die Bedenken des IV. Senats. Da er dennoch keine Möglichkeit sieht, diese Überzeugung im Wege einer Gesetzesauslegung durchzusetzen, hat er mit vorstehendem Beschluss die Fragestellung dem BVerfG zur Normenkontrolle vorgelegt.

Die Übertragung von Wirtschaftsgütern zu Buchwerten und die Vermeidung der Aufdeckung stiller Reserven spielen im Bereich der Unternehmensnachfolge, insbesondere im landwirtschaftlichen Bereich, eine wichtige Rolle. Auf den übertragenden Landwirt oder die Gesellschaft können bei Betriebsveräußerungen oder Betriebsaufgaben durch die Aufdeckung stiller Reserven immense steuerliche Belastungen zukommen, etwa bei einem Wertzuwachs der landwirtschaftlichen Flächen über einen längeren Zeitraum, der dann als Einkommen zu versteuern ist.

Für die möglichst effizienten Planung und Durchführung einer Betriebsübertragung bzw. -veräußerung oder bei Fragen der Hofübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge sind steuerrechtliche Gesichtspunkte daher stets umfassend zu würdigen und zu berücksichtigen.

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Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Rostock
Rechtsanwalt John Booth, Fachanwalt für Agrarrecht und Steuerrecht, Schwerin
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