Bundesfernstraßenmautgesetz (BFStrMG) und Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) - Neuerungen seit dem 01.01.2019

Beitrag im Rahmen des 9. Symposium AGRARRECHT

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist grundsätzlich erlaubnispflichtig. Den gewerblichen Güterkraftverkehr definiert § 1 Abs. 1 GüKG als „die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern mit Kraftfahrzeugen, die einschließlich Anhänger ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 t haben“. Hierunter fällt auch die in land- oder forstwirtschaftlichen („lof“) Betrieben übliche Beförderung von „lof“ Bedarfsgütern oder Erzeugnissen. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG finden die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes keine Anwendung auf die in „lof“ Betrieben übliche Beförderung von „lof“ Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

  1. für eigene Zwecke sowie
  2. für andere Betriebe dieser Art, nämlich

aa. im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder

bb. im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses.

Zum 01.01.2019 wurde mit § 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. c) GüKG ein weiterer Befreiungstatbestand eingeführt. Danach findet das GüKG aktuell keine Anwendung auf die in „lof“ Betrieben übliche Beförderung von „lof“ Bedarfsgütern oder Erzeugnissen

  1. mit „lof“ Fahrzeugen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h.

Die Gesetzesänderung erfolgte vor dem Hintergrund, dass nach der bisherigen Ausnahmeregelung die in „lof“ Betrieben übliche Beförderung von „lof“ Bedarfsgütern oder Erzeugnissen, die nicht für eigene Zwecke oder im Rahmen der Nachbarschaftshilfe stattfanden, insbesondere die von Lohnunternehmern durchgeführte Beförderung, erlaubnispflichtig war, jedoch nunmehr bei Nutzung eines „lof“ Fahrzeugs mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h erlaubnisfrei ist.

Die Einführung dieses zusätzlichen Befreiungstatbestandes im GüKG zog gleichzeitig eine Änderung des erst zum 1. Juli 2018 eingeführten Mautbefreiungstatbestandes nach § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BFStrMG für landwirtschaftliche Fahrzeuge im geschäftsmäßigen Güterverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von maximal 40 km/h mit sich. Der Mautbefreiungstatbestand verweist nunmehr allgemein auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 GüKG und damit auch auf den dort neu eingefügten Befreiungstatbestand, der an eine bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h anknüpft. Der Gesetzgeber bezweckte damit die Herstellung eines Gleichlaufes zwischen BFStrMG und GüKG.

Auch wenn dies auf den ersten Blick vollständig gelungen scheint, fällt bei genauer Betrachtung jedoch auf, dass beide Regelungen im Zusammenspiel Auslegungspotential bieten.

Die aktuelle Fassung des § 1 Abs.2 S. 1 Nr. 6 BFStrMG lautet: „land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes sowie den damit verbundenen Leerfahrten“. Damit sollten nach Absicht des Gesetzgebers die Transporte der landwirtschaftlichen Betriebe unter anderem mit klassischen „lof“ Zugmaschinen (Ackerschlepper, Geräteträger) für eigene Zwecke umfänglich von der Maut befreit sein.

Die ersten beiden Befreiungstatbeständen des § 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. a) und b) GüKG, auf die verwiesen wird, knüpfen dem Wortlaut nach jedoch nicht an die Art des Fahrzeugs an, sondern an einen bestimmten Zweck der Beförderung. Lediglich der neu eingefügte Befreiungstatbestand nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. c) stellt auf die Art des Fahrzeugs („bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h“) ab.

Es wäre daher möglich, die Neuregelung in § 1 Abs. 2 S. 1 Nr.6 BFStrMG so auszulegen, dass von der Mautbefreiung nur solche Fahrzeuge nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 lit. c) GüKG umfasst sind. Diese strenge Lesart führt im Ergebnis dazu, dass in „lof“ Betrieben eine übliche Beförderung von „lof“ Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke sowie für andere Betriebe dieser Art der Mautpflicht unterfällt, sofern es sich dabei nicht um „lof“ Fahrzeuge im Güterkraftverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von bis zu 40 km/h handelt.

Wenngleich die missglückte Formulierung des § 1 Abs.2 S. 1 Nr. 6 BFStrMG Auslegungs- und damit Streitpotenzial bietet, ist nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift sowie der Gesetzesbegründung davon auszugehen, dass mit „land- oder forstwirtschaftliche Fahrzeuge gemäß § 2 Absatz 1 Nr. 7 des Güterkraftverkehrsgesetzes“ ein umfassender Verweis auf alle Befreiungstatbestände nach § 2 Absatz 1 Nr. 7 lit. a) bis c) GüKG erfolgen sollte und auch Fahrten mit „lof“ Fahrzeugen im Güterkraftverkehr mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von über 40 km/h mautbefreit sind, wenn damit die in „lof“ Betrieben übliche Beförderung von „lof“ Bedarfsgütern oder Erzeugnissen für eigene Zwecke oder für andere Betriebe dieser Art, nämlich im Rahmen der Nachbarschaftshilfe oder im Rahmen eines Maschinenringes oder eines vergleichbaren wirtschaftlichen Zusammenschlusses, erfolgt. Eine andere Anwendung der Norm würde dem Zweck der Neuregelung des § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 6 BFStrMG, nämlich die Gewährleistung der Mautfreiheit für solche „lof“ Beförderungen, die nach dem GüKG erlaubnisfrei sind, zuwiderlaufen.