Bundesrat bestätigt Änderungen zum Umgang mit Dauergrünland
Der Bundesrat hat am 23.03.2018 beschlossen, dass die Dauergrünland-Definition künftig den Inhalt der Europäischen Omnibus-Verordnung haben soll. Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung erhält einen neuen § 2a. Nach dem Inkrafttreten der geänderten Verordnung wird eine Ackerfläche, auf der Gras oder Grünfutterpflanzen stehen, nach fünf Jahren nur dann zu Dauergrünland, wenn in diesem Zeitraum die Fläche nicht gepflügt wurde. Es dürfte damit nicht mehr erforderlich sein, eine Ackerfläche, auf der Gras oder Grünfutterpflanzen stehen, innerhalb von 5 Jahren in die Fruchtfolge des Betriebs einzubinden, um zu verhindern, dass sich der Status von Ackerland in Dauergrünland ändert.
Die Omnibus-Verordnung sieht ferner vor, dass die Mitgliedsstaaten entscheiden können, dass brachliegende Flächen, die zum 01.01.2018 als Ackerland akzeptiert wurden, erst im Jahr 2023 den Dauergrünland-Status erhalten sollen (wir berichteten). Ersichtlich enthält weder die nun die geänderte Direktzahlungen-Durchführungsverordnung noch die geänderte InVeKoS-Verordnung eine Umsetzung dieser europäischen Regelung. Eine Rücksprache mit dem Landwirtschaftsministerium Mecklenburg-Vorpommern hat ergeben, dass der Bund es nicht für erforderlich ansieht, für eine Anwendung der Regelung, die Verordnungen zur gemeinsamen Agrarpolitik zu ändern. Die Vorgaben aus der Omnibus-Verordnung würden dies nicht erforderlich machen.
Das Landwirtschaftsministerium teilte uns mit, dass die Regelung aus der Omnibus-Verordnung zum Umgang mit brachliegenden Flächen künftig angewendet werden soll. Das würde bedeuten, dass alle brachliegenden Flächen, die am 01.01.2018 als Ackerland akzeptiert wurden, u. a. weil sie als ökologische Vorrangfläche gemeldet sind, erst 2023 zu Dauergrünland werden. Bis 2023 wären dann die erforderlichen Maßnahmen durchzuführen, die sicherstellen, dass aus einer brachliegenden Ackerfläche kein Dauergrünland wird. Es ist zu berücksichtigen, dass unsicher ist, ob das Greening-System auch nach 2020 fortbesteht, wonach brachliegende Flächen solange den Ackerstatus behalten, wie sie als ökologische Vorrangflächen gemeldet sind.