Bundesrat verabschiedet die Cross-Compliance-Regelungen für GAP ab 2015 - Zwischenfrüchte sind grundsätzlich bis zum 15. Februar des Folgejahres auf der Fläche zu belassen

Die GAP-Reform führt dazu, dass sich die bei der Bewirtschaftung einzuhaltenden Grundanforderungen an die Betriebsführung sowie die Standards für die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand (sog. Cross-Compliance-Vorgaben) ändern. Der deutsche Gesetzgeber hat die grundlegenden Vorschriften im Agrarzahlungen-Verpflichtungengesetz (AgrarZahlVerpflG) geregelt. Dieses Gesetz enthält wiederum eine Ermächtigung, die Einzelheiten für die Cross-Compliance-Vorgaben in einer Rechtverordnung zu regeln. Der Bundesrat hat am 28.11.2014 eine entsprechende Rechtsverordnung – die Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV) – verabschiedet. Diese Verordnung regelt die konkreten Cross-Compliance-Anforderungen sowie die Einzelheiten für eine Kontrolle und ggf. Sanktionierung für die GAP ab 2015.

Im Verordnungsverfahren war es umstritten, ob eine der Mindestanforderungen an die Bodenbedeckung als Anforderung an die Erhaltung von Flächen in einem guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand in die endgültige Fassung Eingang finden sollte. Der Entwurf sah vor, dass bis zum 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres Zwischenfrüchte, Begrünungen, Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte auf einer Fläche zu belassen sind. Der Umweltausschuss hatte in seiner Stellungnahme empfohlen, diese Regelung zu ändern mit dem Ziel, dass die Verpflichtung jeweils nur bis zum 15. Januar gelten soll. Der Bundesrat ist dieser Empfehlung nicht gefolgt. Gleichwohl hat er die maßgebliche Regelung (§ 5 Abs. 6 S. 1 AgrarZahlVerpflV) geändert: Die Bundesländer können in einer Rechtsverordnung für bestimmte Gebiete abweichende Fristen bestimmen, z. B. um witterungsbedingten Besonderheiten oder um besonderen Erfordernissen des Bodenschutzes oder des Pflanzenschutzes gerecht zu werden. Einen früheren Termin als den 15. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres dürfen die Bundesländer jedoch nicht bestimmen.

Für die Praxis bleibt die Unsicherheit, ob Zwischenfrüchte, Begrünungen, Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte bis zum 15. Februar eines Jahres auf der Fläche belassen werden müssen. Daran ändert die Verordnungsermächtigung für die Bundesländer nichts: Es ist nicht absehbar, ob und wenn ja, in welchem Umfang die Bundesländer von der Verordnungsermächtigung Gebrauch machen, zumal die Sonderregelungen auf bestimmte Gebiete innerhalb der einzelnen Bundesländer begrenzt werden dürfen. Und wenn die Bundesländer entsprechend aktiv werden, ist ihr Spielraum beschränkt: Zwischenfrüchte, Begrünungen, Winterkulturen oder Winterzwischenfrüchte müssen jedenfalls bis zum 15. Januar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche belassen werden. Eine Ausnahme gilt, das sieht § 5 Abs. 6 S. 2 AgrarZahlVerpflV vor, für das Beweiden, Schlägeln oder Häckseln der Grasuntersaat oder von Zwischenfrüchten zur Vermeidung der Samenbildung.

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