Bundesrat verabschiedet Mindestlohn von 8,50 EUR
Knapp eine Woche nach dem Bundestag verabschiedete nun auch der Bundesrat den von Arbeitnehmern lang ersehnten und von Arbeitgebervertretern kritisierten Mindestlohn.
Das Mindestlohngesetz, das in Artikel 1 des Tarifautonomiestärkungsgesetzes verankert ist, gewährt ab dem 1. Januar 2015 einen gesetzlichen Mindestlohn in Höhe von 8,50 Euro brutto für alle Branchen. Der Mindestlohn gilt nicht für Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren ohne Berufsausbildung, für Auszubildende und für ehrenamtlich Tätige. Pflichtpraktika sowie freiwillige Praktika von bis zu drei Monaten sind während der Ausbildung oder des Studiums von der Mindestlohnregelung ebenfalls ausgenommen. Nach Abschluss der Ausbildung oder des Studiums gilt der Mindestlohn grundsätzlich auch für Praktikanten, es sei denn, sie wollten in einem anderen als dem bis dahin erlernten Beruf ihre beruflichen Kenntnisse vertiefen. Wer nach mindestens zwölfmonatiger Arbeitslosigkeit einen neuen Job bekommt, hat in den ersten sechs Monaten auch keinen Anspruch auf den Mindestlohn.
Abweichungen von dieser Regel sind bis Ende 2016 nur dann möglich, wenn ein entsprechender Tarifvertrag dies vorsieht und dieser für allgemein verbindlich erklärt wurde. Für einige Bereiche gibt es zudem Präzisierungen und Übergangregelungen. Diese gelten für Zeitungszusteller, Saisonkräfte in der Landwirtschaft und für Praktika.
Für Saisonkräfte in der Landwirtschaft soll beispielsweise die schon vorhandene Möglichkeit der kurzfristigen sozialabgabenfreien Beschäftigung von 50 auf 70 Tage ausgedehnt werden (gilt bis zum 31. Dezember 2018) sowie eine Anrechnung der von den Arbeitgebern für Saisonarbeiter gewährten Kost und Logis auf den Mindestlohn möglich sein.
Die Höhe des Mindestlohns wird alle zwei Jahre, erstmals mit Wirkung zum 1. Januar 2017 überprüft. Von der Mindestlohnkommission vorgeschlagene Anpassungen des Mindestlohns werden dann durch die Bundesregierung per Rechtsverordnung erlassen.
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