Bundesverfassungsgericht bestätigt Eigenbedarfkündigung bei beabsichtigter Nutzung des Mietobjekts als Zweitwohnung

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Nichtannahmebeschluss vom 23.04.2014 zum AZ. 1 BvR 2851/13 eine Entscheidung des Landgerichts Berlin vom 22.08.2013 zum AZ. 67 S 121/12 bestätigt. Das Landgericht Berlin hatte in dieser Entscheidung geurteilt, eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs sei auch dann gerechtfertigt, wenn der Vermieter die Räumlichkeiten nur als Zweitwohnung benötige, um sich regelmäßig, ggfs. kurzfristig, in familiärer bzw. häuslicher Atmosphäre mit seiner aus einer früheren Beziehung stammenden, inzwischen 13-jährigen Tochter treffen zu können. Die Revision hatte das Landgericht Berlin ausdrücklich nicht zugelassen, wogegen sich die beklagte Mieterin mit der Verfassungsbeschwerde richtete.

Das Bundesverfassungsgericht hat nun die Entscheidung des Landgerichts Berlin bestätigt und ausgeführt, dass zwar allein der Wille des Vermieters, in den eigenen Räumen zu wohnen oder eine der in § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB genannten Personen dort wohnen zu lassen, für die Annahme von Eigenbedarf noch nicht ausreiche, jedoch vernünftige und nachvollziehbare Gründe für die Inanspruchnahme des Wohnraumes ausreichend seien. Weder dem Wortlaut noch dem Zweck der Vorschrift sei zu entnehmen, dass dem Vermieter ein Kündigungsrecht nur zustehe, wenn er oder eine begünstigte Person einen Mangel an Wohnraum habe oder der Vermieter sich in einer wohnbedarfstypischen Lage befinde, wie das Bundesverfassungsgericht den Bundesgerichtshof zitiert. Eine weitere grundsätzliche Beschränkung der Eigenbedarfskündigung, wie etwa die Forderung nach der Begründung des Lebensmittelpunktes, lasse sich dieser Rechtsprechung nicht entnehmen.

Als einen solchen vernünftigen und nachvollziehbaren Grund für die Inanspruchnahme des Wohnraumes sah das Landgericht Berlin den Wunsch des Klägers an, die Wohnung als Zweitwohnung zu nutzen, um sich regelmäßig ggfs. auch kurzfristig in familiärer bzw. häuslicher Atmosphäre mit seiner aus einer früheren nichtehelichen Beziehung stammenden, inzwischen 13-jährigen Tochter, treffen zu können. Das Nutzungsinteresse des Klägers sei von hinreichendem Gewicht und überwiege das Interesse der Beklagten am Erhalt der Wohnung, obgleich aufgrund der vom klagenden Vermieter geschilderten konkret geplanten zukünftigen Nutzung der Wohnung nicht davon auszugehen sei, dass der Kläger den überwiegenden Teil der Woche oder eine bestimmte, bereits jetzt feststehende Anzahl von Tagen im Monat in dieser Wohnung verbringen werde.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock