Bundesverfassungsgericht erklärt wesentliche Teile des Absatzfondsgesetzes für verfassungswidrig und nichtig

Mit Urteil vom 03.02.2009 - Az. 2 BvL 54/06 - hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wesentliche Teile des Absatzfondsgesetzes für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Künftig ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) nicht mehr berechtigt, Beiträge zum Absatzfonds durch Bescheid zu erheben. Damit verliert die Zentrale Vermarktungsgesellschaft CMA und die Zentrale Statistikstelle ZMP ihre Finanzierungsgrundlage. Bezüglich bereits entrichteter Zahlungen zum Absatzfonds betrifft das Urteil des BVerfG die Landwirte selbst nur mittelbar. Grund hierfür ist, dass infolge des Urteils des BVerfG lediglich rückwirkend die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Beiträge mittels Verwaltungsakt durch die BLE entfallen ist. Empfänger der Beitragsbescheide durch die BLE waren jedoch nicht die Landwirte, sondern die sogenannten „Flaschenhalsbetriebe“. Dies sind Schlachtereien, Molkereien, Brauereien, Mühlen, etc.. Diese haben anschließend, teilweise über Zwischenhändler, die auf sie entfallenden Beiträge zum Absatzfonds über zivilrechtliche Vereinbarungen an die Landwirte weitergereicht. Sofern Landwirte nunmehr geleistete Zahlungen zum Absatzfonds zurückbegehren, müssen sie sich hierbei ausschließlich an ihre unmittelbaren Vertragspartner halten. Ein Anspruch auf Rückzahlung dürfte nur bestehen, soweit der Einbehalt der Umlage zum Absatzfonds entweder ausdrücklich vereinbart wurde oder wenigstens wesentliche Geschäftsgrundlage bei den einzelnen Vertragsschlüssen war. (17.02.2009) Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Hänsch