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5. Rostocker Unternehmerrunde 2026 - Unternehmensnachfolge
Einladung zur Unternehmensnachfolge heute – zwischen Lebenswerk und Neustart - 29.10.2026 - 16:30 Uhr - Rostock - ScanHotels City
Kein automatisches Entstehen von Dauergrünland auf Flächen mit Ackerlandstatus am 01.01.2026
Der Bundesrat hat die GAPDZV neu gefasst und in § 7 Abs. 1 GAPDZV neue Regeln für die Entstehung von Dauergrünland geschaffen. Landwirtschaftliche Flächen, die am 01.01.2026 Ackerland waren, bleiben künftig Ackerland, auch wenn sie in einem Zeitraum von fünf Jahren nicht umgepflügt werden und begrünt sind. Das heißt: Auf bestehendem Ackerland wird künftig kein Dauergrünland mehr entstehen.
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Bundesverfassungsgericht erklärt wesentliche Teile des Absatzfondsgesetzes für verfassungswidrig und nichtig
Mit Urteil vom 03.02.2009 - Az. 2 BvL 54/06 - hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) wesentliche Teile des Absatzfondsgesetzes für verfassungswidrig und nichtig erklärt. Künftig ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLE) nicht mehr berechtigt, Beiträge zum Absatzfonds durch Bescheid zu erheben. Damit verliert die Zentrale Vermarktungsgesellschaft CMA und die Zentrale Statistikstelle ZMP ihre Finanzierungsgrundlage. Bezüglich bereits entrichteter Zahlungen zum Absatzfonds betrifft das Urteil des BVerfG die Landwirte selbst nur mittelbar. Grund hierfür ist, dass infolge des Urteils des BVerfG lediglich rückwirkend die Ermächtigungsgrundlage zur Erhebung der Beiträge mittels Verwaltungsakt durch die BLE entfallen ist. Empfänger der Beitragsbescheide durch die BLE waren jedoch nicht die Landwirte, sondern die sogenannten „Flaschenhalsbetriebe“. Dies sind Schlachtereien, Molkereien, Brauereien, Mühlen, etc.. Diese haben anschließend, teilweise über Zwischenhändler, die auf sie entfallenden Beiträge zum Absatzfonds über zivilrechtliche Vereinbarungen an die Landwirte weitergereicht. Sofern Landwirte nunmehr geleistete Zahlungen zum Absatzfonds zurückbegehren, müssen sie sich hierbei ausschließlich an ihre unmittelbaren Vertragspartner halten. Ein Anspruch auf Rückzahlung dürfte nur bestehen, soweit der Einbehalt der Umlage zum Absatzfonds entweder ausdrücklich vereinbart wurde oder wenigstens wesentliche Geschäftsgrundlage bei den einzelnen Vertragsschlüssen war.
(17.02.2009)
Ihr Ansprechpartner: Rechtsanwalt Thomas Hänsch