„Button-Lösung“ - Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr verschärft
Ab heute (01.08.2012) findet eine Verschärfung der Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr statt. § 312g Abs. 2 BGB sieht wesentliche Erweiterungen der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern und Verbrauchern vor. Reine Verträge zwischen Unternehmern sind hiervon nicht betroffen.
Die wichtigste Änderung, die insbesondere sämtliche Online-Anbieter betrifft, ist die sogenannte „Button-Lösung“. Hiernach kommt ein wirksamer kostenpflichtiger Vertrag im Internet nur dann zustande, wenn der Verbraucher vor Abschluss des kostenpflichtigen Vertrages durch eine eigene Schaltfläche, die er betätigen muss, eindeutig darauf hingewiesen wird, dass er, sofern er fortfährt, einen kostenpflichtigen Vertrag abschließt.
Hintergrund dieser sehr weitgehenden Regelung sind zahlreiche Betrugsfälle durch „Abo-Fallen“ und ähnliche Geschäftsgebaren im Internet. Hier existieren zahlreiche Anbieter, die die Zahlungspflichtigkeit ihrer Angebote bewusst verschleiern und den bis dahin meist ahnungslosen Verbrauchern im Anschluss an deren Registrierung Rechnungen mit der Begründung zukommen lassen, dass sie, die Verbraucher, mehrjährige kostenpflichtige Abonnementverträge abgeschlossen haben.
Insofern sind die neuen Verpflichtungen im elektronischen Geschäftsverkehr stark verbraucherschützend. In Anbetracht der vielfältigen Betrugs- und Verschleierungsmöglichkeiten im Internet erscheint die Lösung, dass Verbraucher eindeutig auf die Zahlungspflichtigkeit eines Angebots hingewiesen werden müssen, damit ein wirksamer Vertrag zustande kommt, nachvollziehbar und interessengerecht.
Ansprechpartner:Rechtsanwalt Dr. Philipp Groteloh, Fachanwalt für Verwaltungsrecht, Schwerin
Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Rostock