BVVG unterliegt beim Bundesgerichtshof wegen Kaufpreisermittlung

Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluss vom 28.04.2011 zum Aktenzeichen V ZR 192/10 die Beschwerde der BVVG gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Kammergerichtes Berlin zurückgewiesen. Dem Rechtsstreit lag ein Kaufvertrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz zugrunde, bei dem der Kaufpreis durch die BVVG nach Eigenermittlung durch diese vorgegeben wurde. Der Vertrag enthielt die richterliche Überprüfungsklausel. Das Landgericht Berlin hatte den Verkehrswert durch ein Sachverständigengutachten ermitteln lassen und die BVVG zur Rückzahlung des danach zuviel gezahlten Kaufpreises verurteilt. Das Kammergericht Berlin hat das Urteil des Landgerichts bestätigt und ausgeführt, der Verkehrswert im Sinne des Gesetzes sei somit auch europarechtlich richtig ermittelt. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Der Bundesgerichtshof hat die Beschwerde der BVVG gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen.

Der Begriff Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB und der Begriff Marktwert des Europäischen Rechts sind identisch. Die Auffassung der BVVG, allein solche Kauffälle, die im Wege einer öffentlichen Ausschreibung angebahnt wurden, seien als Vergleichsfälle zur Verkehrswertermittlung heranzuziehen, verfange nach Auffassung des BGH nicht. Vielmehr akzeptiere die Europäische Kommission in Fällen, in denen eine öffentliche Ausschreibung oder ein öffentliches Bietverfahren nicht durchgeführt wird, gerade (und nur) die Wertermittlung mittels Verkehrswertgutachten. Nichts anderes ergebe sich entgegen der Auffassung der BVVG aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 16.12.2010. Auch die Behauptung der BVVG, die Verkäufe privater Anbieter seien als Vergleichsfälle nicht heranzuziehen, entbehrt nach Auffassung des BGH jeder tatsächlichen und rechtlichen Grundlage. Vielmehr sehe das Wertermittlungsrecht vor, dass lediglich solche Fälle Eingang in die Kaufpreissammlung der Gutachterausschüsse finden dürfen, die unter gewöhnlichen Umständen zustande gekommen seien. Somit spricht der Anschein für deren Vergleichbarkeit.

Noch nicht klar ist, wie die BVVG mit der neuen Rechtslage und den davon betroffenen Vertragsabschlüssen umgehen wird.

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