BVVG zur Rückzahlung zu Unrecht vereinahmten Kaufpreises verurteilt

Das Landgericht Berlin hat mit der Kammerentscheidung der 22. Zivilkammer vom 21.01.10 zum AZ 33 O 161/08 die BVVG zur Rückzahlung zu viel vereinnahmten Kaufpreises für einen Kaufvertrag nach dem Ausgleichsleistungsgesetz verurteilt und damit der Klage des Käufers, der sich gegen die Eigenermittlung des "Verkehrswertes" durch die BVVG gewandt hatte, vollumfänglich statt gegeben und im Wesentlichen folgendes festgestellt:

1. Die BVVG hat den Kaufpreis nach AusglLeistG grundsätzlich nach den Vorgaben des § 5 Abs. 1 FlErwV zu ermitteln; 2. Europarechtliche oder nationalrechtliche Bedenken an diesen Vorschriften bestehen (in Kenntnis der Vorlagebeschlüsse anderer Kammern des LG Berlin) nicht, da  diese durch die Kommission genehmigt sind; 3. Wenn die regionalen Wertansätze unbrauchbar seien, so trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür denjenigen, der sie nicht anwenden will, also regelmäßig die BVVG; 4. Sind die regionalen Wertansätze objektiv ungeeignet, so kann nach dem klaren Wortlaut der Verordnung der Verkehrswert nur durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses ermittelt werden.