Corona-Soforthilfe - steuer(straf-)rechtliche Konsequenzen
Der Bund stellte mit dem Nachtragshaushaltsgesetz 2020 zur wirtschaftlichen Unterstützung von kleinen Unternehmen und Solo-Selbstständigen in der COVID-19 Pandemie 50 Milliarden Euro zur Verfügung.
Die Beantragung und Auszahlung der Mittel erfolgt über die Länder. Die nachfolgenden Ausführungen beziehen sich auf das Antragsverfahren des Landes Mecklenburg-Vorpommern.
In Mecklenburg-Vorpommern haben 36.500 Unternehmen im Umfang von ca. 340 Millionen Euro finanzielle Unterstützung im Rahmen der Corona-Soforthilfe erhalten.
Die Corona-Soforthilfe (ab April 2020) ist insbesondere von der Überbrückungshilfe I (Fördermonate: Juni bis August 2020) und der Überbrückungshilfe II (Fördermonate: September bis Dezember 2020), die ab dem 01.01.2021 als Überbrückungshilfe III weitergeführt wird, abzugrenzen. Ebenso sind die Corona-November- und Dezemberhilfen sowie die Neustarthilfe für Solo-Selbstständige ab dem 01.01.2021 zur weiteren finanziellen Unterstützung der deutschen Wirtschaft in der Corona-Pandemie eingeführt worden.
Es handelt sich formal um separate Förderprogramme, für die jeweils ein Antrag innerhalb einer bestimmten Frist gestellt werden und bei denen unterschiedliche Voraussetzungen durch den Antragsteller beachtet werden müssen/mussten.
Im Unterschied zum Antrag der Corona-Soforthilfe müssen insbesondere die Anträge der Überbrückungshilfe I, II und III durch prüfende Dritte gestellt werden und es ist nach Ablauf des Förderzeitraums ebenfalls durch prüfende Dritte eine Schlussabrechnung für den Antragsteller vorzulegen.
Gewährung des Antrages auf Corona-Soforthilfe
Die Corona-Soforthilfe sollte unbürokratisch und zeitnah an die berechtigten Antragsteller ausgezahlt werden, so dass der Antrag die glaubhafte Versicherung eines Liquiditätsengpasses für die auf die Antragstellung folgenden drei Monate forderte.
Antragsberechtigt waren Unternehmen aus allen Wirtschaftsbereichen, Solo-Selbstständige und Angehörige der Freien Berufe einschließlich Künstler und Kulturschaffende mit bis zu 100 Beschäftigten, die
- wirtschaftlich und damit dauerhaft am Markt als Unternehmen oder im Haupterwerb als Freiberuflicher oder Soloselbstständige tätig waren und in beiden Fällen
- ihre Tätigkeit von einer Betriebsstätte in Mecklenburg-Vorpommern oder einem Sitz in Mecklenburg-Vorpommern ausgeführt und
- bei einem deutschen Finanzamt gemeldet waren.
Ausdrücklich nicht gefördert wurden Unternehmen, welche bereits vor dem 31.12.2019 finanzielle Schwierigkeiten aufwiesen.
Gefördert wurde der betriebliche Sach- und Finanzaufwand des Antragstellers in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten, der aufgrund der durch die Corona-Pandemie seit dem 11.03.2020 bedingten Einnahmeausfälle voraussichtlich nicht durch die laufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb gezahlt werden konnte (Liquiditätsengpass).
Die Höhe der Soforthilfe staffelte sich nach der Zahl der Beschäftigten (Vollzeitäquivalente) bis zu einmalig maximal 9.000 € für drei Monate für Antragsteller mit bis zu 5 Beschäftigten, zu maximal 60.000 € für Antragsteller mit mehr als 49 und bis zu 100 Beschäftigten für drei Monate.
Die Soforthilfe war schriftlich und formgebunden beim Landesförderinstitut Mecklenburg-Vorpommern zu beantragen. Der Antrag musste spätestens bis zum 31.05.2020 gestellt werden.
Steuerliche Behandlung
Die finanziellen Soforthilfen stellen in steuerlicher Hinsicht Betriebseinnahmen dar, die steuerbar sind und bei der Gewinnermittlung berücksichtigt werden müssen. Die steuerpflichtigen Einnahmen sollen sich aber erst auswirken, wenn die Steuererklärung für 2020 eingereicht werden muss, so dass sie bei den Steuervorauszahlungen für 2020 nicht zu berücksichtigen sind.
Die Nichtberücksichtigung der Hilfen bei den Vorauszahlungen kann allerdings im jeweiligen Einzelfall für den entsprechenden Veranlagungszeitraum zu Nachzahlungen führen. Wenn das Unternehmen im Jahr 2020 einen positiven Gewinn erwirtschaftet, wird auf den Zuschuss der individuelle Steuersatz fällig.
Werden den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht und werden dadurch Steuern verkürzt oder nicht gerechtfertigte Steuervorteile erlangt, kann eine Steuerhinterziehung vorliegen, die strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann.
Unberechtigte Soforthilfe
Eine zu Unrecht erhaltene Corona-Soforthilfe ist vollständig zurückzuzahlen. Unabhängig davon können strafrechtliche Konsequenzen drohen.
Bei vorsätzlichen oder leichtfertig falschen oder unvollständigen Angaben sowie vorsätzlichem oder leichtfertigem Unterlassen einer Mitteilung über Änderungen von Angaben im Zusammenhang mit der Corona-Soforthilfe müssen die Antragsteller mit Strafverfolgung wegen Subventionsbetruges rechnen.
Wurden im Antrag auf Gewährung der Soforthilfe falsche Angaben gemacht, kann dadurch zudem der Straftatbestand der falschen Versicherung an Eides statt gegeben sein, da im Antragsformular durch den Antragsteller an Eides statt versichert wurde, dass alle Angaben nach bestem Wissen und Gewissen und wahrheitsgetreu gemacht wurden.
Fazit
Die Corona-Soforthilfe hat bewusst auf ein bürokratisches Antragsverfahren verzichtet, um eine rasche Auszahlung zu gewährleisten. Aus diesem Grund mussten die Angaben im Antrag glaubhaft gemacht werden, wodurch strafrechtliche Konsequenzen bei unrichtigen Angaben drohen können.
Sollten Sie Unterstützung bei der rechtlichen Bewertung möglicherweise zu Unrecht erhaltener Beihilfe benötigen, sprechen Sie uns gerne an.