Corona und andere ansteckende Erkrankungen des Arbeitnehmers

Neben den „gewohnten“ krankheitsbedingten Arbeitsausfällen kommt im Winter 2020 das sich schnell und unauffällig ausbreitende Corona-Virus hinzu. In diesem Zusammenhang tritt neben der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall auch die Frage in den Blickpunkt, welche Folgen eine Quarantäne für Arbeitgeber hat.

 

Ein Mitarbeiter, der arbeitsunfähig erkrankt und deshalb seinen Pflichten aus dem Arbeitsvertrag nicht nachkommen kann, erhält keinen Lohn bzw. kein Gehalt.
Als Ausgleich hat er jedoch bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber bzw. auf Krankengeld gegenüber seiner Krankenversicherung. Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen beschäftigen, können teilweise Erstattung ihrer entsprechenden Aufwendungen bei der jeweiligen Krankenkasse des Arbeitnehmers bzw. der Arbeitnehmerin beantragen.

 

Besteht eine erhöhte Ansteckungsgefahr, sind die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz (InfSchG) berechtigt, bei Krankheitsverdächtigen und Ansteckungsverdächtigen anzuordnen, dass sie in einem geeigneten Krankenhaus oder in sonst geeigneter Weise abgesondert werden. Diese Absonderung wird als Quarantäne bezeichnet. Ist ein Arbeitnehmer hiervon betroffen, kann er ebenfalls seinen vertraglichen Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis nicht nachkommen, wenn er nicht die Möglichkeit hat, von zu Hause aus zu arbeiten. Er ist jedoch nicht krank, sodass er keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz gegenüber dem Arbeitgeber hat. Neben der Quarantäne kann die Behörde auch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Auch
in diesem Fall kann der Arbeitnehmer seine vertraglichen Pflichten häufig nicht erfüllen und hat keinen Vergütungsanspruch. Führen die Quarantäne oder das Tätigkeitsverbot nun zu einem Verdienstausfall, erhält der Betroffene eine Entschädigung. Für die ersten sechs Wochen wird die Entschädigung in Höhe des Netto-Verdienstausfalls gewährt. Sie wird durch den Arbeitgeber ausgezahlt. Gesetzlich Krankenversicherte erhalten die Entschädigung ab der 7. Woche in Höhe des Krankengeldes. Die ausgezahlten Beträge werden dem Arbeitgeber auf Antrag von der zuständigen Behörde erstattet. Im Übrigen muss die Entschädigung direkt bei
der zuständigen Behörde beantragt werden. Das ist in M-V das Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS). Erstattungsanträge können auch bei der örtlichen Ordnungsbehörde gestellt werden. Der Erstattungsantrag ist gem. § 56 Infektionsschutzgesetz innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Quarantäne zu stellen. Arbeitgeber können auch einen Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsbetrags beantragen. Ist der Unternehmer selbst von einer Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen und erleidet er deshalb einen Verdienstausfall, kann er ebenfalls eine Entschädigung beantragen. Auf Antrag ist ihm ein Vorschuss in der voraussichtlichen Höhe der Entschädigung zu gewähren.