Crowdworker können Arbeitnehmer sein
Crowdworker übernehmen oft Kleinstaufträge („Mikrojobs“), wobei sie selbst entscheiden können, welchen Auftrag sie übernehmen und welchen nicht. Diese Aufträge sind in der Regel zeitlich gebunden und enthalten teilweise konkrete Vorgaben, wie die Arbeit zu erledigen und zu dokumentieren ist.
Das BAG hatte am 01.12.2020 über die Arbeitnehmereigenschaft eines Crowdworkers zu entscheiden, der mit dem Betreiber einer Online-Plattform („Crowdsourcer“)
eine Rahmenvereinbarung getroffen hatte. Die einzelnen Jobs umfassten in der Regel Kontrolltätigkeiten von Warenpräsentationen im Einzelhandel und an Tankstellen. Dabei sind Fotos von der Warenpräsentation anzufertigen und Fragen zur Werbung von Produkten zu beantworten. Über die Online-Plattform und einen persönlich eingerichteten Account kann der Nutzer Aufträge annehmen, die sich auf bestimmte Verkaufsstellen beziehen, ohne jedoch vertraglich dazu verpflichtet zu sein. Übernimmt der Crowdworker den Auftrag, muss er diesen regelmäßig nach detaillierten Vorgaben des Crowdsourcers innerhalb von zwei Stunden erledigen. Dafür bekommt er eine Vergütung und je nach Nutzungshäufigkeit Erfahrungspunkte, die ihm dann auch die gleichzeitige Annahme mehrerer Aufträge erlauben.
Das Bundesarbeitsgericht stellte fest, dass bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände dieses Falles der Crowdworker als Arbeitnehmer anzusehen war. Für ein Arbeitsverhältnis sprach es, dass der Auftraggeber die Aufträge nach Ort, Zeit und Inhalt vorgab. Nimmt ein Crowdworker einen solchen Auftrag an, kann er nicht mehr frei entscheiden, wann, wo und wie er den Auftrag erledigt. Der Crowdworker leistet in diesem Fall in arbeitnehmertypischer Weise weisungsgebundene und fremdbestimmte Arbeit in persönlicher Abhängigkeit. Er war zwar vertraglich nicht zur Annahme von Angeboten der Onlineplattform verpflichtet, durch die Möglichkeit, bei höherer Anzahl durchgeführter Aufträge effektiver arbeiten zu können und damit faktisch einen höheren Stundenlohn erzielen zu können, sei der Crowdworker dazu veranlasst worden, in dem Bezirk seines gewöhnlichen Aufenthaltsortes kontinuierlich Kontrolltätigkeiten zu erledigen. Unter anderem dieser Anreiz führte dazu, dass
das BAG die Arbeitnehmereigenschaft bejahte.
Der Crowdworker hatte Vergütungsansprüche nach Maßgabe seiner bis dahin als vermeintlich freier Mitarbeiter bezogenen Honorare verlangt. Einen solchen Anspruch hat das BAG nicht ohne Weiteres bejaht. Vielmehr kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass die für freie Mitarbeit vereinbarte Vergütung auch dann gelten soll, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein freies Dienstverhältnis, sondern ein Arbeitsverhältnis bestand. In diesem Fall ist die ortsübliche Vergütung im Sinne von § 612 BGB geschuldet.
Quelle: Pressemitteilung des BAG Nr. 43/20 zum Urteil 9 AZR 102/20 vom 01.12.2020