Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit bei Arbeit auf Abruf
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit Urteil vom 18.10.2023 (Az.: 5 AZR 22/23) entschieden, dass bei einer Vereinbarung von Arbeit auf Abruf, bei der keine konkrete Arbeitszeit festgelegt ist, nach § 12 Abs. 1 S. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) grundsätzlich eine Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche gilt. Lediglich dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die gesetzliche Regelung unangemessen ist und die Parteien bei Vertragsschluss eine andere wöchentliche Arbeitszeit gewollt hätten, kann im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung eine höhere oder niedrigere Arbeitszeit festgestellt werden.
Dem Verfahren lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin war seit 2014 als Mitarbeiterin auf Abruf bei der Beklagten beschäftigt. Der Arbeitsvertrag enthielt keine Regelung zur wöchentlichen Arbeitszeit. In den Jahren 2017 bis 2019 arbeitete die Klägerin durchschnittlich 103,2 Stunden monatlich. Im Jahr 2020 verringerte sich der Umfang des Abrufs der Arbeitsleistung. Mit der Klage begehrte die Klägerin neben der Vergütung wegen Annahmeverzugs für das Jahr 2020 für die Monate, in denen ihre Arbeitsleistung nicht im Umfang von 103,2 Monatsstunden abgerufen wurde, auch die Feststellung, dass ihre zu erbringende regelmäßige monatliche Arbeitszeit 103,2 Stunden betrage.
Nachdem das Arbeitsgericht der Klägerin lediglich Vergütung wegen Annahmeverzugs im Umfang von 20 Arbeitsstunden pro Woche zugesprochen und die Klage im Übrigen abgewiesen hat, hat das Landesarbeitsgericht die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Revision der Klägerin zum BAG hatte nun ebenfalls keinen Erfolg.
Das BAG führte dazu aus, dass für die Vereinbarung einer Arbeitszeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG neben einer ausdrücklichen Regelung grundsätzlich auch eine konkludente Einigung der Parteien in Betracht komme. Allerdings reiche das bloße Abrufen der Arbeit durch den Arbeitgeber in der Regel nicht aus, um eine stillschweigende Vereinbarung zu begründen. Dieses rein tatsächliche Verhalten deute regelmäßig nicht darauf hin, dass der Arbeitgeber sich für die Zukunft an eine höhere wöchentliche Arbeitszeit als die gemäß § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG festgelegte binden wolle. Eine ergänzende Vertragsauslegung sei vor dem Hintergrund der gesetzlichen Fiktion des § 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG durchzuführen. Diese Fiktion diene dem Zweck, die durch den Verstoß der Arbeitsvertragsparteien gegen § 12 Abs. 1 S. 2 TzBfG und damit gegen die konkrete Vereinbarung einer bestimmten Dauer der Arbeitszeit entstandene Regelungslücke zu schließen. Eine ergänzende Vertragsauslegung zur Festlegung der wöchentlichen Arbeitszeit sei daher nur möglich, wenn die gesetzliche Fiktion im konkreten Arbeitsverhältnis keine sachgerechte Regelung darstelle und objektive Anhaltspunkte dafür vorlägen, dass Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Vertragsschluss eine andere Regelung gewünscht hätten. Solche Anhaltspunkte sah das Gericht im konkreten Fall nicht. Allein das Abrufverhalten des Arbeitgebers reiche hierzu nicht aus.
In der Praxis bietet es sich daher an, konkrete Regelungen zur Arbeitszeit zu vereinbaren, um eine etwaige ergänzende Vertragsauslegung auszuschließen.