Die Anwesenheit bei der Weihnachtsfeier kann sich lohnen!

Das Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 18.10.2013 (3 Ca 1819/13) entschieden, dass ein Arbeitgeber die Teilnahme an einer Weihnachtsfeier mit einem Geschenk belohnen darf, ohne das für nicht anwesende Arbeitnehmer ebenfalls ein Anspruch auf das Geschenk besteht. Dies gelte auch dann, wenn ein Arbeitnehmer - z.B. wegen Krankheit - nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen kann.

In der Entscheidung ging es um ein Handelsunternehmen mit etwa 100 Mitarbeitern, das auf der Weihnachtsfeier ohne vorherige Ankündigung ein iPad mini im Wert von 429,00 EUR an jeden anwesenden Mitarbeiter verschenkte. Mit diesem Geschenk wollte der Arbeitgeber die Attraktivität seiner Betriebsfeiern für die Mitarbeiter steigern. Deshalb bekamen nur die 75 anwesenden Mitarbeiter ein iPad. Die restlichen 25 Mitarbeiter, die an der Weihnachtsfeier nicht teil nahmen, gingen dagegen leer aus. Der Kläger, der infolge eines Arbeitsunfalls arbeitsunfähig erkrankt war und deshalb nicht an der Weihnachtsfeier teilnehmen konnte, klagte nunmehr auf Übereignung eines solchen iPads. Er berief sich insbesondere auf den im Arbeitsrecht geltenden Gleichbehandlungsgrundsatz.

Das Arbeitsgericht Köln war jedoch anderer Auffassung. Der Arbeitgeber wollte mit dem Geschenk ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen. Deshalb würde es sich um eine Zuwendung eigener Art handeln, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit vergleichbar sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren. Dies stelle eine sachgerechte Differenzierung dar.

Die Entscheidung zeigt eine typische Problematik im Arbeitsrecht. Ein Arbeitgeber muss immer darauf achten, dass er seine Mitarbeiter gleich behandelt und er keine unsachgemäße Ungleichbehandlung vornimmt. Soweit der Arbeitgeber jedoch einen sachgerechten Grund für die Ungleichbehandlung vorweisen kann, wird der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt. Dies ist aber immer eine Einzelfallentscheidung.

Ob die Entscheidung des Arbeitsgerichts Köln auch vor dem zuständigen Landesarbeitsgericht standhält, bleibt abzuwarten.

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