Die Regelungen zum Betriebsübergang dienen nicht dazu, den Arbeitnehmern einen neuen, „armen“ Arbeitgeber zuzuweisen

Das Bundesarbeitsgericht hatte am 25.01.2018 über die arbeitsrechtlichen Folgen eines Betriebsführungsvertrages zu entscheiden.

Eine Gesellschaft aus dem holz- und kunststoffverarbeitenden Bereich beschloss 2010, eine Schwestergesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG mit den gleichen Gesellschaftern und den gleichen Geschäftsführern zu gründen. Diese Schwestergesellschaft sollte nur die Arbeitsverhältnisse der Arbeitnehmer übernehmen und den Betrieb im Rahmen eines Betriebsführungsvertrages weiterführen. Die Arbeitnehmer wurden darüber informiert, dass ihr Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Betriebsüberganges auf die neue Gesellschaft übergegangen sei. In 2013 wurde die Stilllegung der Betriebe und die Liquidation der Schwestergesellschaft, im folgenden Betriebsgesellschaft, beschlossen. Die Betriebsgesellschaft kündigte die Arbeitsverträge der Mitarbeiter. Mehrere Mitarbeiter machten geltend, dass ihr Arbeitsverhältnis in 2011 nicht auf die Betriebsgesellschaft übergegangen sei, sondern weiterhin zur ursprünglichen Arbeitgeberin bestanden. Diese ursprüngliche Arbeitgeberin klagte nun gegen die – vermeintlich früheren – Arbeitnehmer und wollte feststellen lassen, dass diese zu ihr nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen.

Bereits das LAG Berlin-Brandenburg stellte mit der Entscheidung vom 11.05.2016 (AZ. 15 Sa 108/16 nach juris) fest, dass ein Betriebsübergang nur vorliegt, wenn es zu einem Wechsel in der Person des Inhabers kommt. Daran fehlt es im Rahmen eines sog. echten Betriebsführungsvertrages, wenn der vermeintliche Betriebsübernehmer nach außen gegenüber Kunden und Lieferanten nicht als Betriebsinhaber auftritt. Insbesondere fehlt es an einem Betriebsübergang, wenn der bisherige Betriebsinhaber seine wirtschaftliche Tätigkeit in dem Betrieb nicht einstellt, weil er gegenüber dem vermeintlichen Betriebsübernehmer einseitig Richtlinien erlassen und Weisungen erteilen darf (Leitsätze 1 und 2 nach juris).

Diese Entscheidung wurde nun durch das BAG bestätigt. Das höchste deutsche Arbeitsgericht stellte fest, dass ein Betriebsübergang voraussetzt, dass die für den Betrieb des Unternehmens verantwortliche natürliche oder juristische Person, die insoweit die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber dem Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt. Diese Voraussetzung sei hier nicht erfüllt, da die ursprüngliche Arbeitgeberin ihre Verantwortung für den Betrieb des Unternehmens nicht an die Betriebsgesellschaft abgegeben hatte. Die Gesellschafter und insbesondere der Geschäftsführer beider Gesellschaften waren personenidentisch. Die Betriebsgesellschaft war auch hinsichtlich der ursprünglichen Arbeitgeberin weisungsgebunden. Daher blieb tatsächlich die ursprüngliche Arbeitgeberin weiterhin Betriebsinhaberin, sodass sie auch Arbeitgeberin blieb. Letztlich stellte das Bundesarbeitsgericht fest, dass die Arbeitnehmer sich auch noch nach fünf Jahren auf den Fortbestand des ursprünglichen Arbeitsverhältnisses berufen konnten.

Dieser Fall weist einige Besonderheiten auf, die letztlich zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geführt haben. Er reiht sich ein in die Vielzahl von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichtes, unter welchen Voraussetzungen ein Betriebsübergang vorliegt.