Die Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber stellt steuerpflichtigen Arbeitslohn dar!
Der Bundesfinanzgerichtshof (BFH) hat seine arbeitgeberfreundliche Rechtsprechung zur Übernahme von Bußgeldern durch den Arbeitgeber geändert. Bisher wurde das Vorliegen von steuerpflichtigem Arbeitslohn verneint, weil die Übernahme von Bußgeldern im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers steht (vgl. Urteil vom 07.07.2024, VI R 29/00). Diese Rechtsprechung wurde mit Urteil vom 14.11.2013 (Az: VI R 36/12) nun aufgegeben.
Steuerpflichtiger Arbeitslohn im Sinne von § 19 Abs. 1 EStG liegt nunmehr auch vor, wenn ein Speditionsunternehmer Bußgelder seiner Arbeitnehmer übernimmt, die diese beispielsweise für das Überschreiten von Lenk- und Ruhezeiten oder anderen Verkehrsverstößen auferlegt wurden. Dies auch ungeachtet dessen, ob der Arbeitgeber das rechtswidrige Verhalten angewiesen hat. Der Arbeitgeber hat die betrieblichen Abläufe so zu organisieren, dass dabei Gesetze und Regeln des Straßenverkehrs eingehalten werden. Das rechtswidrige Handeln der Fahrer entspricht damit keinem anerkennungswürdigen Eigeninteresse des Arbeitgebers. Bei seiner Entscheidung berücksichtigte der BFH jedoch auch, dass es sich um nicht mehr gelegentliche und geringfügige Verkehrsverstöße (2.950,00 EUR und 3.640,00 EUR) gehandelt hat.
Der BFH deutet damit zwar an, dass es sich bei der Prüfung des Interesses auch um eine Einzelfallentscheidung handelt, gibt aber zu erkennen, dass ein ganz überwiegendes Interesse des Arbeitgebers grundsätzlich nicht mehr angenommen wird. Arbeitgebern ist daher zu raten, sich auf die veränderte Rechtsprechung einzustellen und die Übernahme von Bußgeldern als Arbeitslohn zu versteuern bzw. gleich darauf zu achten, dass Verkehrsverstöße gar nicht erst begangen werden. Das Finanzamt wird bei der nächsten Betriebsprüfung auf die geänderte Rechtsprechung reagieren.
Zu diesem Thema berät Sie:
Rechtsanwältin Dr. Doris Geiersberger, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Mediatorin, Rostock
Rechtsanwalt Karsten Bossow, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Medizinrecht, Rostock,
Rechtsanwältin Janin Gurtz, Rostock
Rechtsanwalt Ingo Glas, Fachanwalt für Steuerrecht und Agrarrecht, Rostock