Duldung von Grenzüberwuchs, Beseitigung überhängender Äste (BGH, Urteil vom 14.06.2019 - V ZR 102/18)
Der Bundesgerichtshof entschied mit Urteil vom 14.06.2019, dass der Überhang von Zweigen sowie der Abwurf von Nadeln und Zapfen auf das Nachbargrundstück
einen Beseitigungsanspruch des gestörten Nachbarn aus den § 1004 BGB i.V.m. § 910 BGB auslöse. Das vorinstanzliche Gericht hatte die Klage abgewiesen und sich dabei darauf berufen, dass § 910 BGB nur die unmittelbar von den überhängenden Ästen ausgehende Beeinträchtigung umfasse und bei solch mittelbaren Folgen wie dem verursachten Nadel- und Zapfenbefall der Maßstab des § 906 BGB gelte. Danach ergebe sich nur eine Duldungspflicht, wenn die Störung wesentlich und nicht ortsüblich sei.
Der Bundesgerichtshof rügte die Annahme des vorinstanzlichen Gerichts als rechtsfehlerhaft und entschied, dass der Eigentümer eines Grundstücks nach § 910 Abs. 2 BGB herüberragende Zweige abscheiden kann, wenn er dem Besitzer des Nachbargrundstücks eine angemessene Frist zur Beseitigung bestimmt hat und die Beseitigung nicht innerhalb der Frist erfolgt. Auf eine nicht bestehende Ortsüblichkeit der Störung käme es nicht an. Ferner kann nach § 1004 Abs. 1 BGB von dem Nachbarn die Beseitigung der Zweige verlangt werden. Dass für Laub und Nadeln, die von herüberragenden Zweigen abfallen, ein strengerer Maßstab gilt als für Laub- und Nadelabfall, der von einem auf dem Nachbargrundstück stehenden Baum ausgeht (dies richtet sich nach § 906 BGB), findet seine Rechtfertigung nach Ansicht des Bundesgerichtshofes darin, dass der Nachbar die Äste über die Grenzen seines Grundstücks herauswachsen lässt. Damit entspricht die Nutzung des Grundstücks nicht ordnungsgemäßer Bewirtschaftung. Im Übrigen stelle der von den herüberragenden Zweigen ausgehende Nadel- und Zapfenabfall im vorliegenden Fall eine objektive Beeinträchtigung der Grundstücksnutzung dar.
Bestehende Vorschriften der Baumschutzverordnung der Stadt, die den Eigentümer rechtlich daran hindern, den erstrebten Rückschnitt der Äste vorzunehmen, sind für den Beseitigungsanspruch unerheblich. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellen naturschutzrechtliche Verbote die Störereigenschaft eines Grundstückseigentümers jedenfalls solange nicht infrage, wie er mit Erfolg eine Ausnahmegenehmigung für die Beseitigung der Störungsquelle beantragen kann. Ergibt die Prüfung, dass die verlangte Maßnahme nach der Baumschutzsatzung grundsätzlich verboten ist und eine Befreiungsmöglichkeit von dem Verbot nicht besteht, scheidet eine Verurteilung zur Beseitigung aus. In dem Fall ist auch das Selbsthilferecht nach § 910 Abs. 1 S. 2 BGB ausgeschlossen.
Eine Ausnahmegenehmigung von einem bestehenden baumschutzrechtlichen Verbot kann sowohl vom Nachbarn sowie dem Eigentümer des Baumes beantragt werden. Im Streit darüber können diese den Verwaltungsrechtsweg beschreiten.