Durch Vorlage einer Rechnung und Bitte um Ausgleich behält sich der Besitzer seinen Anspruch auf Ersatz von Bestellungskosten nicht vor

Das OLG Brandenburg hat sich in seinem Beschluss vom 07.05.2015 – AZ. 5 U (Lw) 87/14 – damit auseinandergesetzt, welche Anforderungen an einen Vorbehalt des Anspruchs aus § 998 BGB auf Ersatz der Bestellungskosten bei Herausgabe eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu stellen sind.

Endet ein Landpachtvertrag und weigert sich der Pächter, die Flächen herauszugeben, etwa weil er die vom Verpächter erklärte Kündigung für unwirksam hält, so besteht ab Beendigung des Pachtverhältnisses zwischen Verpächter und Pächter ein Eigentümer-Besitzer-Verhältnis. Für ihm in dieser Zeit, also nach Beendigung des Pachtverhältnisses, entstandene Bestellungskosten kann der Besitzer (=vormaliger Pächter) nach § 998 BGB vom Eigentümer (=vormaliger Verpächter) Ersatz verlangen. Gemäß § 1002 Abs. 1 BGB erlischt dieser Anspruch des Besitzers jedoch mit Ablauf von sechs Monaten nach der Herausgabe, wenn nicht vorher die gerichtliche Geltendmachung erfolgt oder der Eigentümer die Verwendungen genehmigt. Die Genehmigung gilt nach § 1001 S. 3 BGB als erteilt, wenn der Eigentümer die ihm von dem Besitzer unter Vorbehalt des Anspruchs angebotene Sache annimmt.

In dem vom OLG Brandenburg entschiedenen Fall hatte die Klägerin in einem Schreiben aus November 2012 erklärt, den Besitz an den Flächen aufzugeben, worin das OLG Brandenburg zugleich die Herausgabe sah. Zudem bat die Klägerin in diesem Schreiben unter Beifügung einer entsprechenden Rechnung die Beklagte um Ausgleich der Aussaatkosten für Winterroggen, den sie aufgrund der Herausgabe der Flächen nicht mehr ernten konnte. Die später von der Klägerin gelegte Rechnung über ihre Aussaatkosten beglich die Beklagte nicht. Die Klägerin erhob daher etwa ein Jahr nach Herausgabe der Flächen an die Beklagte die nun vom OLG abgewiesene Klage.

Da die Klage nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Herausgabe der Flächen erhoben wurde, kam es darauf an, ob die Aussaatkosten von der Beklagten genehmigt worden waren. Eine ausdrückliche Genehmigung lag nicht vor. In Betracht kam somit nur eine Genehmigung nach § 1001 S. 3 BGB durch Annahme der unter Vorbehalt des Anspruchs angebotenen Grundstücke. Hierfür hätte in dem Schreiben der Klägerin aus November 2012, mit welchem diese die Besitzaufgabe erklärte und um Ausgleich der Aussaatkosten bat, ein Vorbehalt des entsprechenden Anspruchs zu sehen sein müssen. Das OLG entschied jedoch, dass die einfache Beifügung einer Rechnung und die Bitte um Ausgleich der Kosten nicht als Vorbehalt des Anspruchs aus §998 BGB anzusehen sei. Der Pächter bezahlte sich den Verwendungsanspruch nur dann vor, wenn er ihn ersichtlich mit der Herausgabe der gepachteten Flächen verknüpft. Das Gericht begründet seine Auffassung damit, dass ein Vorbehalt im normalen Sprachgebrauch eine Bedingung oder Auflage und damit mehr als die bloße Kundgabe oder Ankündigung einer Handlung sei. Dies gelte insbesondere, da die Annahme der Fläche unter Vorbehalt nach § 1001 S. 3 BGB automatisch und vom Willen des Eigentümers unabhängig eine Genehmigung des Verwendungsersatzanspruchs für die Bestellungskosten nach sich zieht. Der Vorbehalt des Verwendungsersatzanspruches bei Übergabe der landwirtschaftlichen Grundstücke müsse daher zum Ausdruck bringen, dass der Besitzer auf die Geltendmachung seines Zurückbehaltungsrechts verzichte, um den Anspruch auf Ersatz der Verwendungen (gerichtlich) geltend machen zu können. Wenn diese Verknüpfung aus dem Willen des Pächters nicht hervorgeht, muss der Eigentümer nicht von einem Vorbehalt ausgehen.

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Rechtsanwalt Steffen Wenzel, Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Rostock
Rechtsanwältin Antonia Nienaber, Schwerin