Durchsetzungssperre bei Auseinandersetzung einer GbR
Es entspricht der ständigen Rechtssprechung des Bundesgerichtshofes (BGH), dass es den einzelnen Gesellschaftern einer GbR im Falle der Auflösung der Gesellschaft nicht möglich ist, einzelne Forderungen gegenüber der GbR individuell durchzusetzen. Vielmehr werden diese einzelnen Ansprüche unselbstständiger Rechnungsposten und fließen in eine Schlussrechnung ein. Auf Grundlage dieser Schlussrechnung erfolgt dann die Auseinandersetzung zwischen den einzelnen Gesellschaftern.
In seinem Urteil vom 17.05.2011 (Az. II ZR 285/09) konkretisiert der BGH dieses Prinzip der Durchsetzungssperre in der GbR nochmals. Er führt in seinen Urteilsgründen aus, dass es einzelnen Gesellschaftern nicht nur versagt ist, einzelne Forderungen im Rahmen der Abwicklung gegenüber der GbR durchzusetzen. Die Durchsetzungssperre gilt auch bei der Geltendmachung von Forderungen gegenüber Mitgesellschaftern. Einzelne Gesellschafter einer GbR haften zwar analog zu § 128 HGB für die Verbindlichkeiten der GbR. Nach den Ausführungen des BGH dürfen sich jedoch die einzelnen Gesellschafter einer GbR im Rahmen der Auseinandersetzung mit einem anderen Gesellschafter gleichsam wie die Gesellschaft auf die Durchsetzungssperre berufen.
Die Durchsetzungssperre wird nach den Ausführungen des BGH auch nicht durch eine Fälligkeitsregelung für den Abfindungsanspruch durchbrochen.
Vorgenannte Grundsätze gelten nicht nur für die GbR, sondern für sämtliche Personengesellschaften.
Es berät Sie:
Rechtsanwalt Thomas Hänsch, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Rostock